Wachstumschancengesetz: Was ändert sich für Arbeitgeber bei der Besteuerung von Arbeitslöhnen?

  • 03.04.2024
  • Lesezeit 2 Minuten

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat dem vom Vermittlungsausschuss erarbeiteten Kompromissvorschlag zugestimmt. Was ändert sich, was bleibt gleich?

Eine Zusammenfassung aus den für Arbeitgeber wesentlichen Themenbereichen:
 

1. Tarifermäßigung (Fünftelungsregel) bei der Lohnsteuer

Bisher konnte die Einkommensteuer-Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG bereits im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung durch die Arbeitgeber berücksichtigt werden. Diese Regelung wird für Zahlungen ab dem Jahr 2025 gestrichen. Die Tarifermäßigung ist künftig im Rahmen der individuellen Einkommensteuer-Veranlagung durch die betroffenen Arbeitnehmer selbst beim Finanzamt zu beantragen.

[Ursprünglicher Gesetzesentwurf: Wegfall bereits ab 2024]
 

2. Geschenke

Die bisherige Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bezüglich der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer in Höhe von 35 Euro jährlich wird für Wirtschaftsjahre ab 2024 auf 50 Euro angehoben. Für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer bleibt es unverändert bei der vollständigen Abziehbarkeit.

[Entspricht dem ursprünglichen Gesetzesentwurf]
 

3. Elektromobilität

Im Rahmen der Überlassung von reinen Elektro-Firmenwagen zur privaten Mitbenutzung ist der maßgebliche Bruttolistenpreis (BLP) im Wege der 1-Prozent-Methode lediglich mit einem Viertel anzusetzen. Der bisher geltende Höchstbetrag (bezogen auf den vollen BLP) wird von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben

Die Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft worden sind. Hiervon abzugrenzen ist der Beginn der Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer.

[Anforderung der Mindestreichweite bei Hybridfahrzeugen von 80 km bleibt bestehen; sollte mit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf gestrichen werden]
 

4.  Gruppenunfallversicherung

Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung seiner Arbeitnehmer können pauschal mit einem Satz von 20 Prozent versteuert werden. Die bisherige Pauschalierungsgrenze von durchschnittlich 100 Euro pro Jahr wird aufgehoben

Gilt ab dem Jahr 2024.

[Entspricht dem ursprünglichen Gesetzesentwurf]
 

5. Reisekosten

Die Erhöhung der Verpflegungspauschalen in § 9 Abs. 4a EStG wurde gestrichen. Es bleibt mithin bei den bisher geltenden Beträgen in Höhe von 

  • 14 Euro bei Abwesenheiten von mindestens 8 Stunden (eintägig, sowie An-/Abreisetage)
  • 28 Euro bei ganztägiger Abwesenheit (mehrtägig)

Die zwischenzeitlich im Raum stehende Erhöhung auf 16 Euro / 32 Euro wurde mit der Zustimmung des Bundesrates endgültig verworfen.

[Ursprünglicher Gesetzesentwurf: Erhöhung auf 15 Euro / 30 Euro ab 2024]
 

6. Betriebsveranstaltungen

Die Anhebung des Freibetrags in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG auf 150 Euro wurde gestrichen. Der bisher geltende Freibetrag in Höhe von 110 Euro bleibt weiterhin gültig.
 

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Autoren dieses Artikels

Andreas Bode

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