Die Einführung der Inflationsausgleichsprämie wurde vom Bundeskabinett am 14. September 2022 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 30. September 2022 verabschiedet. Mit der nun erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, S. 1743) ist die steuer- und beitragsfreie Auszahlung ab dem 26. Oktober 2022 möglich. Die Steuer- und Beitragsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet.
Durch die Einführung von § 3 Nr. 11c EStG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Inflationseffekte eine Ausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. Die Zahlung kann als Bar- oder Sachzuwendung erfolgen. Ferner ist die Zahlung von Teilbeträgen oder Zuwendungen bis zu diesem Höchstbetrag im Begünstigungszeitraum möglich.
Eckpunkte und Praxishinweise
- Der Begünstigungszeitraum beginnt am 26. Oktober 2022 und endet am 31.12.2024
- Die Inflationsausgleichsprämie gilt je Dienstverhältnis. Das bedeutet, dass die Prämie bei einem Arbeitgeberwechsel im Begünstigungszeitraum auch mehrmals gewährt werden kann.
- Die Prämie ist in einem sachlichen Zusammenhang mit der allgemeinen Preissteigerung zu gewähren. In diesem Zusammenhang bietet sich eine entsprechende Mitarbeiterinformation zu Dokumentationszwecken an.
- Ob und in welcher Höhe die Prämie gezahlt werden soll, obliegt der Entscheidung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf die Zahlung der Prämie besteht nicht.
- Die Zahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen, als Bar- oder Sachzuwendung.
- Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss gewahrt sein.