Lieferkettengesetz verabschiedet – warum Unternehmen nun handeln müssen

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das sog. Lieferkettengesetz verabschiedet. Das Gesetz, das sich für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten mit menschenrechtlichem Bezug in den unternehmerischen Lieferkette einsetzt, war zuletzt verschoben worden, weil man sich über die Reichweite der aufzuerlegenden Pflichten nicht einig wurde. Insbesondere war im Laufe des Gesetzgebungsprozesses eine zivilrechtliche Haftung diskutiert worden, die es Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen ermöglicht hätte, eine Entschädigung von Unternehmen zu erlangen. Eine solche Haftung wurde nun nicht verabschiedet, was jedoch bleibt, sind mögliche Bußgeldzahlungen in nicht unerheblicher Höhe.

Welche Unternehmen sind unmittelbar betroffen?

Das Gesetz regelt, dass Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2023 gewisse Sorgfaltspflichten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einzuhalten haben. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Sorgfaltspflichten dann auch für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern. Wie die Mitarbeiteranzahl zu bestimmen ist, wird im Gesetz detailliert dargestellt. So zählen ins Ausland entsandte Mitarbeiter und unter Umständen auch Leiharbeitnehmer ebenfalls als Arbeitnehmer im Sinne des Lieferkettengesetzes. Zudem müssen Unternehmen ihre Hauptniederlassung bzw. ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben.

Zwischenzeitlich wurde aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschlossen, dass das Gesetz ebenfalls auf Unternehmen mit Sitz im Ausland anwendbar sein soll, die gewisse Kriterien erfüllen. Das bezieht sich insbesondere auch auf die Zahl der inländischen Mitarbeiter. 

Was müssen Unternehmen nun tun?

Auch wenn 18 Monate bis zum ersten Inkrafttreten eine lange Zeit scheinen, so werden Unternehmen zur Implementierung der notwendigen Prozesse ebenso lang brauchen. Dabei gibt es Pflichten, die je nach Größe des Unternehmens und Anzahl der Zulieferer anspruchsvoller und aufwendiger werden.

Während die Berichtspflichten, die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten und die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens nahezu im selben Umfang bei allen betroffenen Unternehmen anfallen, richtet sich der Umfang der Risikoanalyse nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Für jeden direkten Zulieferer muss ein Unternehmen feststellen, ob ein Risiko besteht und in welchem Umfang dagegen vorgegangen werden kann. Dementsprechend aufwendiger fallen die Präventionsmaßnahmen aus. Es ist davon auszugehen, dass bei größeren Unternehmen mehr Beschwerden eingehen, denen dann entsprechend gründlich nachgegangen werden muss. Erlangt ein Unternehmen substantiierte Kenntnis über mögliche Verstöße bei einem mittelbaren Zulieferer, so muss dort ebenfalls eine Risikoanalyse stattfinden. Dieses bedeutet zugleich, dass Unternehmen sich intensiver mit ihrer Lieferketten auseinandersetzen müssen. Dabei wird laut Gesetzgeber nichts Unmögliches verlangt, aber ein gewisses Bemühen muss nachgewiesen werden. Insbesondere werden Unternehmen nicht verpflichtet sein, rechtlich unmögliche Standards zu etablieren. So werde von den Unternehmen beispielsweise nicht verlangt, die Gründung von Betriebsräten in China zu ermöglichen.

Jedes Unternehmen muss Vorkehrungen treffen

Unabhängig davon, ob Unternehmen den Berichtspflichten nachkommen müssen und sich möglichen Bußgeldern ausgesetzt sehen, werden sämtliche Unternehmen transparenter im Umgang mit ihren Subunternehmern umgehen müssen. Schon jetzt fordern viele Unternehmen in ihren Allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder in einem Lieferantenkodex die Transparenz in Hinblick auf Nachunternehmen. Aufgrund des Aufwands rechnet der Gesetzgeber mit Preissteigerungen beim Endverbraucher, sodass die Weitergabe der entstehenden Kosten innerhalb der Lieferkette ebenfalls verhandelt werden sollte. Zudem sind möglicherweise zahlreiche Geheimhaltungsvereinbarungen nachzuverhandeln, die bereits die Existenz der Geschäftsbeziehung selbst abdecken.

Bußgelder – welches Risiko haben Unternehmen, die gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen?

Abhängig vom Jahresumsatz der Unternehmen und dem jeweiligen Verstoß können Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro verhängt werden. Kriterien für die Zumessung der Bußgelder sind unter anderem das Gewicht und die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit und das Bemühen des Unternehmens das Fehlverhalten aufzudecken.

Darüber hinaus können Unternehmen, wenn Bußgelder die Höhe von 175.000 Euro überschreiten, für bis zu 3 Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Ausblick

Eine Ausweitung der Regelungen auf kleinere Unternehmen erscheint derzeit möglich, um eine weitreichende Kontrolle der Lieferkette sicherzustellen. In jedem Fall soll es Studien zur Wirksamkeit der Regelungen in dem neuen Gesetz geben. Nach Bedarf werden dann die deutschen Regelungen, die nun autonom vom europäischen Gesetzgeber erlassen wurden, an einen europäischen Rechtsrahmen angepasst werden. Dieser soll noch in diesem Sommer im Entwurf vorliegen und wird aller Wahrscheinlichkeit nach eine zivilrechtliche Haftung wieder aufgreifen.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, ob das Lieferkettengesetz auf Ihr Unternehmen anwendbar ist und wie Sie es umsetzen können, so wenden Sie sich gern an mich oder meine Co-Autorin Cathleen Haack.

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Autor dieses Artikels

Oliver Köster, LL.M.

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