Koalitionsvertrag: So sieht die Deutsche Steuerpolitik in den kommenden vier Jahren aus

  • 25.11.2021
  • Lesezeit 5 Minuten

Keine disruptiven Verschärfungen, begrenzte Steuererleichterungen, verstärktes Vorgehen gegen Steuermissbrauch.

Die steuerpolitischen Positionen der Parteien lagen im Wahlkampf weit auseinander. Die Befürchtung war groß, dass insbesondere auf Unternehmen, vermögende Privatpersonen und Gutverdiener höhere Belastungen zukommen, um die zahlreichen sozial- und umweltpolitischen Maßnahmen zu finanzieren. Wiedereinführung der Vermögenssteuer, die Anhebung des Spitzensteuersatzes für höhere Einkommen, aber auch die Einführung einer Mindeststeuer, speziell für Digitalkonzerne, wurden gefordert. Die SPD forderte für Immobilienbesitzer eine neue Abgabe in Form eines Planungswertausgleichs. Entlastend wurde aber auch die Abschaffung der kalten Progression bei der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags gefordert.

Der Koalitionsvertrag bringt in puncto Steuerpolitik keine disruptiven Verschärfungen mit sich – jedoch einige, wenn auch begrenzte, Steuererleichterungen. Zu erwarten ist allerdings ein verstärktes Vorgehen gegen Steuergestaltungen und Steuermissbrauch sowie ein massiver Ausbau der „kontrollierenden“ Steuerverwaltung. Darauf werden sich Unternehmen einstellen müssen.

Gemessen an den Wahlprogrammen erscheint der Koalitionsvertrag als gelungener Kompromiss. Der wichtigsten Punkte: Die Wiedereinführung der Vermögenssteuer ist nicht in der Koalitionsvereinbarung enthalten und auch der Spitzensteuersatz soll nicht angehoben werden.

Vieles bleibt dennoch spannend, da sich wesentliche administrative Belastungen und programmatisch verschärfende Ansätze der künftigen Steuerpolitik unter den Stichworten „Digitalisierung“ und „Bekämpfung Steuerhinterziehung und Steuergestaltung“ verbergen. So soll das strategische Vorgehen gegen Steuerhinterziehung, Finanzmarktstabilität und Geldwäsche im BMF organisatorisch und personell gestärkt werden. Deutschland soll beim Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuervermeidung eine Vorreiterrolle einnehmen. Konkret bedeutet dies zunächst:

  • die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. Euro ausgeweitet werden;
  • der Umsatzsteuerbetrug soll weiterhin bekämpft werden, indem ein elektronisches Meldesystem eingeführt werden soll, welches für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet werden soll;
  • missbräuchliche Dividendenarbitragegeschäfte sollen unterbunden werden, wobei auch neue technische Möglichkeiten genutzt werden, wie z.B. Blockchain und der Datenaustausch zwischen Finanzaufsicht und Steuerbehörden intensiviert wird;
  • die Einführung der globalen Mindeststeuer soll weiterhin aktiv unterstützt werden;
  • die Steueroasen-Liste der EU soll ständig aktualisiert werden; der internationale Informationsaustausch soll ebenso ausgeweitet werden, wie der Finanzkonteninformationsaustausch;
  • die Quellenbesteuerung soll insbesondere durch Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen ausgeweitet und die Zinsschranke soll durch eine Zinshöhenschranke ergänzt werden, um ungewünschte Steuergestaltungen zu vermeiden.

Auf dieser Linie liegt es auch, dass die Steuerprüfung modernisiert und beschleunigt werden soll, wobei die Stichworte Standardisierung, verbesserte Schnittstellen und der sinnvolle Einsatz neuer Technologien genannt werden.

Zur Sicherung der Anschlussfähigkeit der Steuerverwaltung an den digitalen Wandel und für eine spürbare Verringerung der Steuerbürokratie wird eine zentrale Organisationseinheit auf Bundesebene eingesetzt.

Die Interaktionen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung sollen digital ermöglicht werden und bei steuerlichen Regelungen soll dafür gesorgt werden, dass diese digital umsetzbar werden. Es sollen steuerliche Pflichten dadurch vereinfacht werden, indem vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax) eingeführt werden sollen

Es soll ein Steuerforschungsinstitut eingerichtet werden, um eine bessere Datenlage etwa für die Evaluierung von Steuerregelungen im Hinblick auf Belastungswirkungen, aber auch zur Erkennung von Steuerhinterziehung und Steuergestaltung zu schaffen.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass ausgeweitete Meldepflichten, Informations- und Übermittlungspflichten der Steuerpflichtigen und ein wesentlicher Ausbau der Ressourcen in der Finanzverwaltung eine wesentlich verstärkte Kontrolle der Steuerpflichtigen erwarten lassen.

Zu den konkreten steuerlichen Vorschriften sind folgende Reformen geplant:

  • Es soll für 2022 und 2023 eine „Superabschreibung“ für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt werden, die dem Klimaschutz dienen und für digitale Wirtschaftsgüter;
  • die erweiterte Verlustverrechnung soll zeitlich bis 2023 verlängert werden und auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden;
  • die Eigenkapitalbildung der Unternehmen soll durch Evaluierung und Prüfung des Optionsmodells (§ 1 a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung im Hinblick auf praxistaugliche Anpassungen verbessert werden;
  • die steuerlichen Regelungen des Homeoffice für Arbeitnehmer sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden;
  • der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 auf 1.100 Euro und der Sparerfreibetrag zum 1. Januar 2023 auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung erhöht werden;
  • das Urteil des BFH zum Alterseinkünftegesetz soll umgesetzt werden, um eine doppelte Rentenbesteuerung in der Zukunft zu vermeiden. Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben soll auf 2023 vorgezogen; der steuerpflichtige Rentenanteil soll ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen und eine Vollbesteuerung erst ab 2060 erreicht werden;
  • den Ländern soll eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer ermöglicht werden, um den Erwerb des selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern, wobei die Gegenfinanzierung durch Schließen von Steuerschlupflöchern beim Immobilienerwerb von Konzernen (Share Deals) erfolgen soll.
  • Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen soll verringert werden;
  • Gemeinnützige Organisationen sollen sich auch politisch betätigen und zu tagespolitischen Themen äußern dürfen, ohne damit ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Zusammenfassend kann man festzustellen, dass die konkret genannten Gesetzesvorhaben keine disruptiven Verschärfungen und einige, wenn auch begrenzte, Erleichterungen mit sich bringen. Der zum Ausdruck gekommene programmatische Zukunftsansatz lässt allerdings eine verschärfte Steuermissbrauchsbekämpfungsgesetzgebung und einen starken Ausbau der dies kontrollierenden Steuerverwaltung erwarten.

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Autor dieses Artikels

Dr. Klaus-Jörg Dehne

Head of Quality Legal & Tax

Rechtsanwalt

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