„Gesplittete Tarife“ bei Grund- und Ersatzversorgung sollen in das EnWG aufgenommen werden

  • 18.03.2022
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 16.03.2022 einen Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts in das parlamentarische Verfahren gegeben, in dem u. a. die Zulässigkeit getrennter Grund- und Ersatzversorgungstarife für Haushaltskunden festgeschrieben wird.

Während auf der Grundlage des geltenden Rechts die Frage, ob zeitpunktabhängige, gesplittete Grund- und Ersatzversorgungstarife für Haushaltskunden zulässig sind, von den Gerichten kontrovers beurteilt wird, möchte nun das BMWK mit einer Änderung des EnWG diese Frage für die Zukunft klären (Als zulässig haben dies das Oberlandesgericht Köln sowie die Landgerichte Berlin, Leipzig, Köln und Dortmund erachtet. Die Klägerseite - freie Vertriebe und Verbraucherschutzverbände - haben vor den Landgerichten Frankfurt am Main, Mannheim und Hannover obsiegt).

Künftig soll eine Abweichung zwischen Grund- und Ersatzversorgungstarifen auch bei Haushaltskunden möglich sein; § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG wird demnach gestrichen. Der „gesplittete Tarif“ zwischen der Ersatzversorgung und der Grundversorgung wäre dann möglich. Der Ersatzversorgungstarif soll monatlich einseitig anpassbar sein, der Grundversorgungstarif jedoch in den alten Regeln stabil und nicht in sich gesplittet. Ein Wechsel aus der Ersatzversorgung in einen anderen Tarif wird weiterhin täglich möglich sein.

Das Grundversorgungsverhältnis vollzieht auch eine Änderung: In die Grundversorgung soll nur noch fallen, wer entweder aktiv einen Grundversorgungsvertrag abschließt oder nach 3 Monaten aus der Ersatzversorgung in die Grundversorgung überführt wird. Ein konkludenter Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch Energieabnahme wird explizit ausgeschlossen (§ 36 Abs. 1 letzter Satz EnWG des Entwurfs).

Der allgemeine Preis für die Ersatzversorgung soll künftig zwar monatsscharf und unabhängig vom Grundversorgungstarif kalkuliert werden, er soll aber gesetzlich festgelegten Kalkulationsgrundsätzen entsprechen. So dürfen zu dem „Versorgeranteil“, der neu in § 3 Nr. 35a EnWG definiert werden soll (Beschaffungs-, Vertriebskosten, Marge), Aufschläge für erhöhte Vertriebskosten und Beschaffungskosten hinzutreten. Diese Beschaffungskosten dürfen aber nicht höher sein, als sie bei einer „kurzfristigen Beschaffung“ der „erforderlichen Energiemenge“ „über Börsenprodukte“ wären. Durch diese unbestimmten Rechtsbegriffe soll wohl die Beschaffung bei verbundenen Unternehmen zu überhöhten Preisen ausgeschlossen werden.

Die Neureglung löst zwar teilweise die Probleme der Grundversorger im Umgang mit volatilen Energiepreisen und plötzlich hinzutretenden neuen Kundengruppen, sie stellt sie aber auch vor neue Herausforderungen. Eine klare Abgrenzung der Kundengruppen muss durchgeführt werden (Ersatzversorgung, Grundversorgung, Normsonderkunden). Die erhöhten Anforderungen an die Kostentransparenz verlangen klare Regeln zur Beschaffung, aus denen die „erforderlichen Mengen“ und die maßgeblichen, sachgerechten „Börsenprodukte“ hervorgehen. Neue Veröffentlichungspflichten, die insb. die Höhe des Aufschlages für erhöhte Vertriebskosten betreffen, ziehen auch neue Herausforderungen im Controlling nach sich. 

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