Firmenwagen in der Pandemie: Personalkostenoptimierung zum Jahresende

  • 23.11.2021
  • Lesezeit 2 Minuten

Wird auch Ihr Firmenfuhrpark aufgrund von verstärkter Arbeit aus dem Homeoffice weniger für Fahrten zum Firmenstandort genutzt? Welche Auswirkungen sich auf den geldwerten Vorteil ergeben und wie sich Ihre Personalkosten zum Jahresende optimieren lassen, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Bei der Nutzung eines Firmenfahrzeugs für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb entsteht, neben den reinen Privatfahrten, ein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Dieser kann im Rahmen der pauschalen Nutzungswertermittlung mit einem Zuschlag von monatlich 0,03 Prozent auf den Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer in der Entgeltabrechnung der Fahrzeugnutzer berücksichtigt werden. Alternativ kann die Erfassung des Vorteils aber auch mit der sog. Einzelbewertung erfolgen. Also für jeden Nutzungsmonat mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer multipliziert mit der Anzahl der Fahrten.

Nach bisheriger Auslegung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung vertrat diese die Auffassung, dass die jeweils gewählte Methode (Pauschalansatz oder Einzelbewertung) im Kalenderjahr einheitlich anzuwenden wäre und nach Anwendung überdies nicht rückwirkend änderbar wäre (vgl. dazu Rdnr. 6 im BMF-Schreiben vom 01.04.2011 (BStBl. I S. 301)).

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun mit einer Verfügung vom 21. Mai 2021 (Nr. 2021/12) zum einen bestätigt, dass die gewählte Methode (Pauschalansatz mit 0,03 Prozent oder Einzelbewertung mit 0,002 Prozent) nur einheitlich in einem Kalenderjahr angewendet werden kann.

Jedoch wird abweichend auch klargestellt, dass eine Änderung der Ermittlungsmethode für den oben dargestellten Nutzungsvorteil und somit eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs für das Gesamtjahr ohne weitere Vorgaben möglich ist. Voraussetzung ist dabei, dass der Wechsel der Ermittlungsmethode sowie die Korrektur des Lohnsteuerabzugs für das Gesamtjahr durch den Arbeitgeber erfolgt. Hierbei sind auch die Dokumentationsanforderungen für das Gesamtjahr zu beachten. Maßgebend ist diesem Zusammenhang die verwaltungsseitig gestellte Anforderung an die Dokumentation durch den Fahrzeugnutzer. Dieser hat die tatsächliche Nutzung mit Datumsangabe glaubhaft zu machen.

Ist die Nutzung des Firmenfahrzeugs aufgrund vom Homeoffice stark eingeschränkt, kann eine Änderung der Ermittlungsmethode sinnvoll sein. Sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer bietet der Methodenwechsel den Vorteil einer sofort wirkenden Liquiditätssteigerung im Bereich der Lohnsteuerabzüge und Sozialversicherungsabgaben. Denn mit der Geltendmachung des steuerlichen Vorteils muss nicht bis zur Einkommensteuerveranlagung gewartet werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen wirkt sich die Rückerstattung bisher abgeführter Sozialversicherungsbeiträge aus.

Artikel teilen:

Autoren dieses Artikels

Andreas Bode

Partner

Steuerberater

Offene Fragen zu unseren Services?

Jetzt Kontakt aufnehmen

Kontakt aufnehmen