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Mit Schreiben vom 27. September 2022 stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass sich die vorübergehende Schließung von Bädern aufgrund der aktuellen Gaskrise nicht negativ auf den steuerlichen Querverbund auswirkt. Eine weitere wichtige Frage hierzu lässt das BMF jedoch unbeantwortet.
Konkret führt das BMF in seinem Schreiben (GZ: IV C 2-S2706/19/10007:001) aus, dass der Umstand der gestiegenen Gaspreise und der damit einhergehende unwirtschaftliche Weiterbetrieb eines Blockheizkraftwerks (BHKW) keine negativen Konsequenzen bei einem anerkannten steuerlichen Querverbund hat. Voraussetzung für die Anerkennung eines Querverbunds ist, dass die Wirtschaftlichkeit im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nachgewiesen werden muss und daher nicht vorhersehbare Entwicklungen nicht zu einer Aberkennung des Querverbundes führen.
Auch eine zwangsweise Abschaltung eines BHKW, wenn die Gaslieferung unterbrochen wird, und damit einhergehend eine temporäre Stilllegung des Bades, führt nicht zu einer Versagung der Ergebniskonsolidierung im Rahmen des steuerlichen Querverbundes. Dies gilt auch für die Fälle, dass das BHKW aus Gründen der Gasersparnis freiwillig abgeschaltet wird. In allen Fällen muss aber der Wille bestehen, den Betrieb des Bades und auch des BHKW wieder aufzunehmen.
Bleibt Nachweis der Wirtschaftlichkeit bei neu begründeten Querverbund erforderlich?
Das BMF äußert sich dagegen nicht zu den Fällen, in denen ein Querverbund neu begründet werden soll, insbesondere nicht zu der Frage, ob in der derzeitigen Situation an dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit festgehalten und anhand welcher Prämissen eine solche ermittelt wird. Unseres Erachtens ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass auch weiterhin ein Gutachten notwendig ist, um die Wirtschaftlichkeit der Verflechtung nachzuweisen.
Zwar spricht das BMF davon, dass der Betrieb des BHKW wegen der gestiegenen Gaspreise unwirtschaftlich geworden ist. Allerdings wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsgutachten der Betrieb eines BHKW mit dem Betrieb einer Kesselanlage verglichen. Da sich die Brennstoffkosten in beiden Fällen gleichermaßen gesteigert haben, dürfte der Betrieb eines BHKW nach wie vor wirtschaftlicher als der einer Kesselanlage sein.
Unabhängig davon wäre es aber sicherlich wünschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung alsbald zu Konstellationen äußert, in denen wegen der Unwirtschaftlichkeit eines gasbetriebenen BHKW auf andere Wärmequellen – etwa Solarthermie – zurückgegriffen wird. Für Fragen im Zusammenhang mit Querverbünden stehen wir gern zur Verfügung.
Enno Thönnes
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Dr. Michael Klett
Jan Diehm
Director
Rechtsanwalt
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