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Der Bundesfinanzhof hat die Gewinnverwendung einer GmbH, die eine teilweise Ausschüttung und einen teilweisen Einbehalt von Gewinnen für einzelne Gesellschafter vorsieht, steuerlich anerkannt. Damit liegt beim thesaurierenden Gesellschafter kein fiktiver Zufluss von steuerpflichtigen Kapitalerträgen vor.
Bei einer Kapitalgesellschaft ist zunächst zwischen der Gewinnverwendung und der Gewinnverteilung zu unterscheiden. Die Gewinnverwendung betrifft die vorgelagerte Frage, ob und inwieweit der erzielte Gewinn durch die Gesellschaft einbehalten (thesauriert) oder ausgeschüttet wird. Soll ein Gewinn ausgeschüttet werden, dann stellt sich im Rahmen der Gewinnverteilung die Anschlussfrage, wie die Ausschüttung zu verteilen ist. Im Rahmen der Gewinnverteilung wird entschieden, in welchem Verhältnis ein auszuschüttender Gewinn auf die Gesellschafter verteilt wird. Im Regelfall erhalten die Gesellschafter die Gewinne nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile. Hiervon abweichend gibt es noch die Möglichkeit der disquotalen Verteilung.
Das BFH-Urteil (VIII R 25/19) vom 28. September 2021 befasst sich mit einer sogenannten gespaltenen (inkongruenten) Gewinnverwendung. Eine solche inkongruente Verwendung des Gewinns liegt vor, wenn nur einzelne Gesellschafter eine Gewinnausschüttung erhalten sollen, andere hingegen nicht. Der einbehaltene Gewinnanteil dieser Gesellschafter kann dann steuerlich wirksam in eine personenbezogene Gewinnrücklage eingestellt und wahlweise erst in Folgejahren ausgeschüttet werden. Der Bundesfinanzhof verlangt für eine steuerliche Anerkennung lediglich, dass eine gespaltene Gewinnverwendung in der Satzung vorgesehen und dass der Gesellschafterbeschluss gesellschaftsrechtlich wirksam zustande gekommen ist.
Infolge der steuerlichen Anerkennung eines inkongruenten Gewinnverwendungsbeschlusses bezieht selbst ein beherrschender Gesellschafter, wenn er keine Ausschüttung erhalten soll, auch keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Dies ist nicht selbstverständlich: Gerade bei einem beherrschenden Gesellschafter wird zwingend bereits ein fiktiver Zufluss von Kapitalerträgen angenommen, wenn ihm zwar eine Gewinnausschüttung zusteht, er sich aber dafür entscheidet, sich die Ausschüttung noch nicht ausbezahlen zu lassen. Im entschiedenen Fall eines inkongruenten Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht aber gerade kein Anspruch auf einen Gewinnanteil, sodass ein fiktiver Zufluss schon von vornherein nicht infrage kommt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zur inkongruenten Gewinnverwendung positioniert, da das BFH-Urteil bisher noch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde. Angesichts der bereits seit Längerem bestehenden Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen durch die Finanzverwaltung ist aber kein größerer Widerstand zu erwarten.
Mehr steuerliche Gestaltungsfreiheit bei der Gewinnverwendung an Gesellschafter
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ermöglicht insbesondere familiengeführten und vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften eine höhere steuerliche Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Gewinnverwendung. Je unterschiedlicher die persönlichen steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter sind, desto größer kann auch der Interessengegensatz bei der Gewinnverwendung sein. Gesellschafter, die zunächst auf eine Gewinnausschüttung verzichten, müssen sich aber auch des Risikos bewusst sein, dass eine spätere Ausschüttung bei zukünftigen Verlusten womöglich nicht oder nicht vollständig nachholbar ist.
Bei familieneigenen Kapitalgesellschaften ist denkbar, dass Ausschüttungen nur an Kinder erfolgen, die diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beispielsweise während des Studiums benötigen, während die Elterngeneration ihre Gewinnanteile in der Familienkapitalgesellschaft belässt. Des Weiteren könnten durch Ausschüttungen an (minderjährige) Kinder sowohl deren Grundfreibeträge (10.347 Euro im Veranlagungszeitraum 2022) als auch ein noch moderater Einkommensteuersatz, beginnend mit dem Eingangssteuersatz von 14 Prozent, steueroptimal ausgeschöpft werden. Unterdessen nutzt die Elterngeneration weiterhin die Vorteile der Einkommensteuerstundung durch eine Gewinnthesaurierung.
Auch Gesellschafter, die persönliche steuerliche Verlustvorträge nutzen oder anderweitige negative Einkünfte ausgleichen möchten, haben möglicherweise ein größeres Interesse an einer Gewinnausschüttung als ihre Mitgesellschafter. In Fällen, in denen ein Wegzug aus oder ein Zuzug nach Deutschland geplant ist, kann der erweiterte steuerliche Gestaltungsspielraum dienlich sein, Gewinnausschüttungen für einzelne betroffene Gesellschafter noch oder erst im gewünschten Ansässigkeitsstaat anfallen und besteuern zu lassen.
Kapitalgesellschaften, für die eine inkongruente Gewinnverwendung infrage kommt, sollten deren gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit prüfen lassen und bereits vorbereiten. Die steuerliche Sinnhaftigkeit von inkongruenten Gewinnverwendungen ist dann unter Berücksichtigung auch der steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter zu betrachten.
Dominik Halbmeyer, LL.M.
Partner
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