Verlängerung der KfW-Sonderprogramme bis Mitte 2022 und Erhöhung der Kreditobergrenzen

Nachdem die KfW bereits Mitte des Jahres 2021 das KfW-Sonderprogramm bis zum 31.12.2021 verlängerte, hat sie nun eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30.04.2022 veröffentlicht. Auch die Beihilfeobergrenzen werden erhöht. Dies ist eine Reaktion auf die weiterhin bestehende, pandemische Lage in Deutschland und der EU und der daraus resultierenden Änderung des EU-Beihilferahmens durch die EU-Kommission.

Die Europäische Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) bis zum 30.06.2022 verlängert und erweitert im gleichen Zuge die Obergrenzen, die auch für die Beantragung von Mitteln aus dem KfW-Sonderprogramm beachtet werden müssen:

  • Die Obergrenze für Beihilfen, die auf Basis der Verordnung „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ erfolgt, wird auf EUR 2,3 Mio. (bisher: EUR 1,8 Mio.) erhöht, bzw. auf TEUR 345,0 im Fischerei-/ Aquakultursektor (bisher: € 270,0) und auf TEUR 290,0 im Agrarsektor (bisher: TEUR 225,0).

Hinweis: Unter die Kleinbeihilfe-Verordnung fallen auch Darlehen aus dem KfW-Unternehmerkredit und KfW-Gründerkredit mit einer Laufzeit von > 6 Jahren sowie Mittel aus dem KfW-Schnellkredit; d.h. eine Begrenzung auf EUR 2,3 Mio. Kreditvolumen.

Die KfW reagiert auf diese Änderungen entsprechend und verlängert die bisherige Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm (inkl. KfW-Schnellkredit) bis zum 30.04.2022. Wie wir bereits in unserer vorherigen Veröffentlichung vom 31.03.2021 dargestellt haben, benötigt die KfW bis zum Abschluss des Darlehensvertrags bisher eine Vorlaufzeit von bis zu sechs Wochen. Die Ausweitung dieser Vorlaufzeit auf zwei Monate ist daher verständlich und frühzeitig kommuniziert, sodass beantragende Unternehmen/Banken sich auf diesen Zeitplan gut einstellen können.

Für den KfW-Schnellkredit gelten ab dem 01.01.2022 die folgenden Kreditobergrenzen:

  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten: EUR 2,3 Mio. (bisher: EUR 1,8 Mio.)
  • Unternehmen mit über 10 bis 50 Beschäftigten: EUR 1,5 Mio. (bisher: EUR 1,125 Mio.)
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: TEUR 850,0 (bisher: TEUR 675,0)

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 soll beibehalten werden.

Die neuen zum 01.01.2022 gültigen Merkblätter zu den einzelnen Programmen wird die KfW veröffentlichen, sobald die Anpassung und anschließende Genehmigung durch die EU-Kommission der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" und die "Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020" erfolgt ist.

Des Weiteren treten zum 01.01.2022 die Programme „ERP-Förderkredit KMU (365/366)“ und „KfW-Förderkredit großer Mittelstand (375/376)“ in Kraft, mit denen eine Optimierung der bisherigen Förderpraxis erreicht werden soll.

Bei etwaigen Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen unsere Experten Markus Paffenholz und Heinrich Thiele gerne zur Verfügung.

 

Quellen:

Pressemitteilung des BMWI: Altmaier begrüßt Verlängerung des Europäischen Beihilferahmens

BMWi - Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis 30. April 2022 verlängert – Kredithöchstbeträge werden erneut angehoben

Artikel teilen:

Autor dieses Artikels

Markus Paffenholz

Partner, Head of Debt Advisory

Offene Fragen zu unseren Services?

Jetzt Kontakt aufnehmen

Kontakt aufnehmen