Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bei der Telefonwerbung – Der neue § 7a UWG

  • 23.03.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Erst zum 1. März 2022 sind neue Verbraucherrechte in Kraft getreten, darunter die neuen Regelungen zu Verbraucherverträgen. Doch auch der Schutz von personenbezogenen Daten nimmt einen immer wichtigeren Stellenwert ein. Bereits zum 1. Oktober 2021 ist der neue § 7a UWG als Teil der Reform im Verbraucherrecht in Kraft getreten. Diese Regelung enthält, zusätzlich zu der bereits bestehenden Pflicht, die Einwilligung des Verbrauchers zur Telefonwerbung einzuholen, weitergehende Änderungen zu Dokumentations- und Nachweispflichten

Zusätzlich wurde eine neue Möglichkeit zur Sanktionierung von Verstößen gegen die neuen Dokumentations- und Nachweispflichten geschaffen, die zugleich als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro pro Verstoß bedroht sind.

Das ändert sich im Vergleich zur alten Rechtslage

Wie bisher gilt, die telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern ist nur zulässig, wenn zuvor eine Einwilligung eingeholt wurde. An den Verpflichtungen aus § 7 UWG hat sich nichts geändert. Auch wird nach der Neuregelung weiterhin keine bestimmte Form für die Einwilligung vorgeschrieben.

Bereits zuvor waren Werbetreibende faktisch über § 7 Abs. 1 Nr. 2 UWG verpflichtet, die Einwilligung aufzubewahren und bei Bedarf nachweisen zu können. Neu hingegen ist die Konkretisierung an diese bereits bestehenden Dokumentations- und Nachweispflichten. Der Nachweis der Einwilligung muss nun fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung aufbewahrt werden. Diese Frist verlängert sich um weitere fünf Jahre nach jeder Verwendung der Einwilligung. 

Zusätzlich ist die Pflicht hinzugetreten, der Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde Nachweise auf Verlangen dieser unverzüglich vorzulegen. Eine solche Verpflichtung bestand bislang nicht.

Zusätzlich stuft der ebenfalls neu gefasste § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG Verstöße gegen die Nachweis- und Dokumentationspflichten aus § 7a UWG als Ordnungswidrigkeit ein, welche mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro pro Verstoß geahndet werden können.

Unklarheiten im Verhältnis zum Datenschutz

Das Verhältnis zwischen dem neuen § 7a UWG und den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist bisher nicht abschließend geklärt. Insbesondere die Wirkung der neuen Aufbewahrungsfrist ist nicht ausreichend durch den Gesetzgeber berücksichtigt worden. 

Es gilt weiterhin, dass die Einwilligung nicht mit einem Ablaufdatum versehen wurde. Der Gesetzgeber hat explizit die Möglichkeit geschaffen, durch eine fortgesetzte Nutzung der Einwilligung faktisch die Aufbewahrungsfrist endlos zu verlängern, bis zur Grenze des Widerrufs der Einwilligung.

Ein Problem entsteht lediglich bei Einwilligungen, die für einen länger als fünf Jahre andauernden Zeitraum nicht genutzt wurden. Grundsätzlich besteht die Einwilligung auch über diesen Zeitraum hinaus fort. Bislang ungeklärt ist jedoch, ob die Einwilligung nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin als Grundlage für die telefonische Werbung genutzt werden darf. Um sicherzugehen, sollten Werbetreibende nach dem Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist neue Einwilligungen einholen.

Wenn jedenfalls aus anderen Gründen keine telefonische Werbung mehr gegenüber dem Verbraucher stattfinden darf, etwa weil die Einwilligung widerrufen wurde, muss der Nachweis über die Einwilligung fünf Jahre nach der letzten Nutzung gelöscht werden.

Praxishinweis

Werbetreibende sollten diese neuen Aufbewahrungs- und Nachweispflichten in ihren Löschkonzepten nach DSGVO berücksichtigen. Dokumentiert werden muss auch das Datum der letzten Nutzung, um die jeweils einschlägige Aufbewahrungsfrist richtig zu berechnen. Wenn trotz einer zeitlichen Unterbrechung die Einwilligung weiterhin genutzt werden soll, sollten Werbetreibende dies vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist rechtzeitig veranlassen.

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