Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

  • 13.07.2021
  • Lesezeit 5 Minuten

Am 15. Juni 2021 trat das „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19“ (nachfolgend das „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts“) in Kraft. Mit den neuen Regelungen reagiert der Gesetzgeber auf zwei Urteile des EuGH, in denen der Gerichtshof das deutsche Verbraucherdarlehensrecht für teilweise unionsrechtswidrig erklärte. Obwohl die Entscheidungen des EuGH nicht unmittelbar zum Recht über Finanzdienstleistungen erging, nahm der Gesetzgeber dies zum Anlass auch die Anforderungen an die Verbraucherinformationen, insbesondere die Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen nach Art. 246b §§ 1, 2 iVm Anlage 3 EGBGB zu ändern. Welche Regelungen wurden geändert und welche Verträge bzw. Unternehmen sind hiervon betroffen?

In der zweiten Entscheidung äußerte sich der EuGH auf Vorlage des LG Saarbrücken zur Zulässigkeit eines sog. „Kaskadenverweises“ in Widerrufsbelehrungen. Die bisher im Gesetz enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung verwies für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist auf die Erfüllung aller Informationspflichten gem. § 492 Abs. 2 BGB. Diese Norm stellt jedoch lediglich den Beginn einer langen Kette an Weiterverweisungen dar. Für den Verbraucher sei der Zeitpunkt des Fristbeginns nur durch den Hinweis auf die Ausgangsregelung dieser Verweiskette nicht hinreichend ersichtlich. Die Belehrung genüge daher nicht den Anforderungen dem europäischen Verbraucherrecht.

Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung

Neben Änderungen in Bezug auf das Verbraucherdarlehensrecht wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts insbesondere auch die in Anlage 3 zum EGBGB enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, auf die Art. 246b § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verweist, ergänzt. Um den Anforderungen des EuGH gerecht zu werden und den bisherigen Kaskadenverweis zu vermeiden, wurde nun ein neuer Abschnitt 2 in die Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt. Dieser enthält eine vollständige Auflistung aller Pflichtangaben, soweit sie für die Auslösung der Widerrufsfrist relevant sind. Hierdurch soll dem Verbraucher künftig die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar durch Abgleich der tatsächlich erteilten Verbraucherinformationen mit dem eingefügten Katalog der gesetzlichen Pflichtangaben festzustellen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Verbraucherinformationen ordnungsgemäß erteilt wurden und infolgedessen die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat. Hierzu hat der Verbraucher künftig nicht mehr eine gesetzliche Verweiskette außerhalb der zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen zu prüfen.

Außerdem sieht die Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung nunmehr eine Differenzierung zwischen mehreren Formularen für verschiedene Vertragstypen vor, bei denen unterschiedliche Informationspflichten gelten. Hierbei wird künftig unterteilt in Finanzdienstleistungen, die keine Zahlungsdienste oder Immobiliarförderdarlehen zum Gegenstand haben, und Verträge über Zahlungsdienste in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen sowie Zahlungseinzelverträgen.

Änderung der Anforderungen an Verbraucherinformationen

Weitere Änderungen betreffen die Anforderungen an die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellenden Informationen. Insoweit ist zu bestimmten Informationen, die bisher nur „gegebenenfalls“ zu erteilen waren, künftig eine zwingende Angabe vorgesehen. Dies betrifft etwa die Angabe, ob sich der Unternehmer außergerichtlichen Rechtsbehelfs- und Beschwerdeverfahren unterwirft. Umgekehrt sind bezüglich anderer Informationen im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch „gegebenenfalls“ Angaben erforderlich, d. h. wenn diese tatsächlich einschlägig sind. Hiervon erfasst sind z. B. Informationen über vertragliche Kündigungsbedingungen, einschließlich etwaiger Vertragsstrafen.

Betroffene Verträge bzw. Unternehmen

Die vorstehend dargestellten Änderungen des Gesetzes zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts betrifft außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Der Begriff der Finanzdienstleistungen wird in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB als „Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“ legal definiert. Dies erfasst unter anderem die in der Investmentbranche verwendeten Verbraucherinformationen, einschließlich der Muster-Widerrufsbelehrung, insbesondere für Verträge über den Beitritt zu offenen und geschlossenen Investmentvermögen.

Übergangsregelung und Gesetzlichkeitsfiktion

Der Gesetzgeber räumt den betroffenen Unternehmen eine Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2021 ein, um die erforderlichen Änderungen der Formulare umzusetzen.

Bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist bleibt es den Unternehmern weiterhin erlaubt, ihre Informationspflichten nach der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 3 EGBGB a.F. zu erfüllen. Die Unionsrechtswidrigkeit des Kaskadenverweises der bisherigen Muster-Widerrufsbelehrung führt insoweit grundsätzlich nicht dazu, dass die Verbraucherinformationen unrichtig sind, sofern das gesetzliche Formular unverändert verwendet wurde. In diesem Fall greift bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin die sog. Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB, d.h. die Richtigkeit der Belehrung wird unwiderleglich vermutet.

Folgen und Ausblick

Anbieter von Finanzdienstleistungen, die über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge oder Fernabsatzverträge zustande kommen, sollten unbedingt vor Ablauf der Umsetzungsfrist ihre Muster-Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage anpassen und außerdem prüfen, ob die verwendeten Verbraucherinformationen den geänderten gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann sich der Unternehmer nach dem 31.12.2021 weiterhin auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.

Andernfalls ist eine Widerrufsbelehrung nach alter Rechtslage, die noch einen Kaskadenverweis enthält, nach Ablauf der Umsetzungsfrist unionsrechtswidrig und somit unrichtig sein. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gilt in diesem Fall als nicht erfolgt und hätte unter anderem zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und dem Verbraucher ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht zusteht, aufgrund dessen er sich jederzeit vom Vertrag lösen kann.
 

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