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Am 16. Dezember 2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die CSRD ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Hierfür bleibt nicht viel Zeit, gelten doch die neuen Regeln für einige Unternehmen bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre.
Die Richtlinie kann hier eingesehen werden.
Am 10. März 2023 hat die EFRAG die Basis for Conclusions zu den ersten europäischen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht.
Das erste Set an Standardentwürfen hatte die EFRAG im November 2022 an die EU-Kommission übergeben. Dieses umfasst sektorübergreifende Offenlegungspflichten mit zwölf ESRS zu ESG-Themen, unter anderem zu Klimawandel, Biodiversität, Beschäftigte in der Wertschöpfungskette.
Bis zum 30. Juni 2023 soll die EU-Kommission delegierte Rechtsakte zum ersten Standardset erlassen. Die delegierten Rechtsakte werden frühestens vier Monate nach Erlass in Kraft treten. Die CSRD sieht vor, dass die Standards alle drei Jahre evaluiert werden sollen.
Die Basis for Conclusion sind hier einsehbar.
Im Anschluss an den ersten Satz begann die EFRAG, das sog. Set 2 zu entwickeln, welches neben sektorspezifischen ESRS auch ESRS für kapitalmarktorientierte KMUs beinhalten soll. Es ist geplant, dass bis zu zehn Sektoren bis Ende 2023 und bis zu 41 Sektoren bis Ende 2025 mit finalen sektorspezifischen Berichtsstandards abgedeckt werden.
Eine öffentliche Konsultation der ersten Entwürfe der Standards wird noch im ersten Halbjahr 2023 erwartet.
Arbeitspapiere sind zu folgenden Sektoren einsehbar:
Darüber hinaus lässt sich die Arbeitsversion der Standardentwürfe für kapitalmarktorientierte KMUs (LSME working papers) hier einsehen.
Am 21. Februar 2023 hat die EFRAG den Standardentwurf ESRS SEC 1 „Sector classification and general approach“ veröffentlicht, der innerhalb des ersten Halbjahres 2023 konsultiert werden soll.
Künftig soll anhand dieses Standards sowie des sog. NACE Codes bestimmt werden, welchem Sektor ein Unternehmen zugeordnet wird.
Den Entwurf finden Sie hier.
Die EFRAG hat am 3. März 2023 eine Reihe von Lehrvideos zum ersten Entwurf der ESRS, die der Europäischen Kommission im November 2022 vorgelegt wurden, veröffentlicht.
Die Lehrvideos (insgesamt 20 Videos) finden Sie hier.
Die IDW Arbeitshilfe zu Besonderheiten bei der Berichterstattung nach Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung ist ergänzt worden: Mit Stand vom 16. Februar 2023 wurden zwei weitere Fragen aufgenommen.
Diese Fragen beziehen sich auf die sog. DNSH-Kriterien über den Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Umweltziele (aus Anlage C). Im Dokument sind sie als „neu“ gekennzeichnet.
Die Arbeitshilfe finden Sie hier.
Die Europäische Kommission hat am 19. Dezember 2022 zwei weitere FAQ-Dokumente veröffentlicht. Eines der Dokumente widmet sich in über 180 Fragen und Antworten den technischen Bewertungskriterien aus dem Klimarechtsakt. In dem anderen Dokument werden 34 häufig gestellte Fragen bzgl. der Angabepflichten nach Art. 8 der EU Taxonomieverordnung beantwortet.
Das Dokument zum Klimarechtsakt finden Sie hier und das Dokument zur delegierten Verordnung zu Art. 8 finden Sie hier.
Gemäß Art. 8. Abs. 4 der EU-Taxonomieverordnung haben Unternehmen des Finanzsektors zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren (KPIs) die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heranzuziehen.
Diese Anforderung gilt sowohl für die Leistungsindikatoren zur Taxonomiekonformität als auch zur Taxonomiefähigkeit. Eine Verwendung von Schätzungen, NACE-Codes und Daten aus anderen Quellen ist nicht zulässig, wenn eine Gegenpartei ihre Leistungsindikatoren tatsächlich veröffentlicht hat.
In einer gemeinsamen Berichterstattung des IDW BFA, IDW HFA und IDW VFA wird nun klargestellt, dass diese Unternehmen nicht davon entbunden sind, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben sicherzustellen, die für die Ermittlung der Leistungsindikatoren über externe Datenanbieter bezogen wurden.
Werden dagegen unzulässigerweise Schätzungen verwendet, so erfüllen diese nicht die regulatorischen Anforderungen. Ergibt sich hieraus eine wesentliche falsche Darstellung der Leistungsindikatoren, ist der Vermerk des Wirtschaftsprüfers zu modifizieren.
Erläuterungen des Standpunktes finden Sie hier.
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