Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
BFH-Urteil: Wann Tantiemen an Vorstände keine verdeckte Gewinnausschüttung sind
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
D&O-Versicherung: Keine Deckung bei „Strohmann“-Geschäftsführer
§ 273a ZPO: Mehr Schutz für Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess
Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften erst ab 2027
Pillar 2: Die globale Mindeststeuer ist weiter in aller Munde
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Das Infektionsgeschehen in Deutschland ist weiter besorgniserregend und die Lage in den Krankenhäusern kritisch. Daher hat die Bundesregierung am 13. April 2021 u. a. beschlossen, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu verlängern und zu ergänzen. Unternehmen werden dazu verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten – abhängig von der Tätigkeit ein- bis zweimal pro Woche. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verpflichtung für Arbeitgeber entfällt, Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit es zulässt. Die bisherigen Corona-Regelungen bleiben. Die um die Testpflicht ergänzte Corona-ArbSchV tritt voraussichtlich Mitte dieser Woche in Kraft und gilt laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS) zunächst bis zum 30. Juni 2021.
Keine (ausnahmslose) Testpflicht für Mitarbeiter
Eine Testpflicht für Mitarbeiter besteht aber grundsätzlich nicht. In einigen Bundesländern, wie z. B. Bayern und Nordrhein-Westfalen, besteht allerdings eine Testpflicht für Pflegepersonal in Heimen oder Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste. Denkbar ist eine Testpflicht auch bei Mitarbeitern mit coronatypischen Symptomen wie Husten oder Fieber, nach Reisen in Risikogebiete oder bei Zusammenarbeit mit Risikogruppen.
Kosten für den Arbeitgeber
Die Tests sind den Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten tragen die Arbeitgeber.
Dabei können Arbeitgeber die Kosten, die ihnen für die Beschaffung dieser Tests entstehen, steuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend machen.
Für Unternehmen, die Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, die Kosten für solche Tests sowie weitere Hygienemaßnahmen unter den förderfähigen Fixkosten anzugeben. Diese werden dann je nach Höhe des Umsatzeinbruches bis zu 100 % erstattet.
Alle News anzeigen