Unternehmensanteile an Mitarbeitende: Schenkung oder Gehalt?

- 01.04.2025
- Lesezeit 3 Minuten
Die Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmen kann ein starkes Instrument der Nachfolgeplanung sein. Allerdings lauern steuerliche Fallstricke: Liegt ein Gehalt vor – oder etwa eine Schenkung?
In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2024 (VI R 21/22) stellen die Richter klar: Nicht jede Übertragung von Anteilen ist automatisch steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Der Fall: Nachfolge statt Vergütung
Ein Unternehmer übertrug Anteile an seinen Sohn und an Führungskräfte seines Unternehmens – mit dem Ziel, die Nachfolge und den langfristigen Erhalt des Unternehmens zu sichern. Das Finanzamt unterstellte Gehaltscharakter und wollte Lohnsteuer erheben. Doch sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof widersprachen.
Wichtige Kriterien laut BFH
Der BFH stellte klar, dass die Übertragung von Unternehmensanteilen nicht automatisch als Arbeitslohn zu werten ist. Entscheidend sind vielmehr klare Kriterien, die eine echte Nachfolgeregelung von einer verdeckten Vergütung abgrenzen. In seiner Entscheidung führte der BFH aus, dass keine Lohnsteuer anfällt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- keine Gegenleistung für bisherige oder zukünftige Arbeit vorliegt,
- keine Bindung an das Arbeitsverhältnis besteht (z. B. keine Rückforderung bei Kündigung),
- der Wert der Anteile deutlich über einem üblichen Gehalt liegt,
- die Übertragung Teil einer unternehmerischen Nachfolgeregelung ist
- und die Gestaltung sowie Dokumentation den gesellschaftsrechtlichen Charakter der Maßnahme eindeutig erkennen lassen.
Arbeitslohn vs. Schenkung: Die steuerlichen Unterschiede
Kriterium | Arbeitslohn | Schenkung |
Besteuerung | Lohnsteuerpflichtig | Schenkungssteuer möglich, aber begünstigt |
Verantwortlich für Steuer | Arbeitgeber muss Lohnsteuer abführen | Beschenkter ist steuerpflichtig |
Steuersatz | Progressiv, abhängig vom Einkommen | Fester Tarif, mit persönlichen Freibeträgen |
Sozialabgaben | Ja, in der Regel vollständig | Nein |
Gestaltungsspielraum | Stark eingeschränkt | Deutlich größer bei frühzeitiger Planung |
Außenwirkung / Signal an Mitarbeitende | Vergütung für Leistung | Langfristiges Vertrauen, Beteiligung am Erfolg |
Praxistipp: Gestaltung entscheidet
Eine durchdachte und klare Regelung ist entscheidend, damit eine Unternehmensbeteiligung ihre gewünschte Wirkung entfaltet. Sie sollte nicht nur rechtssicher sein, sondern auch die langfristigen Interessen des Unternehmens und der Beteiligten widerspiegeln. Eine gut geplante Struktur schafft Vertrauen, sorgt für Verbindlichkeit und unterstützt eine erfolgreiche Nachfolgeregelung.
Unternehmer, die Führungskräfte durch Unternehmensbeteiligung binden oder die Nachfolge gestalten möchten, sollten:
- klar dokumentieren, dass es sich nicht um eine Vergütung handelt,
- Vertragsklauseln vermeiden, die einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis herstellen,
- und die Nachfolgeregelung als strategisches Unternehmensziel in Beschlüssen und Verträgen festhalten.
Fazit
Die Beteiligung von Mitarbeitenden kann ein wertvolles Instrument der Nachfolgeplanung sein – wenn sie richtig aufgesetzt ist. Wer frühzeitig gestaltet und dokumentiert, kann steuerliche Risiken vermeiden und von günstigen Regelungen profitieren.
Sie planen eine Nachfolgelösung mit Beteiligung Ihrer Führungskräfte? Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie von der steuerlichen Konzeption bis zur Umsetzung.