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Kürzlich hat das Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben, dass in bestimmten Fällen von der Steueranmeldung und dem Steuerabzug für nicht in Deutschland steuerlich Ansässige abgesehen werden kann, sofern dieser in einem Staat ansässig ist, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Dies betrifft auch Lizenzgebühren auf Patente. Eine gesetzliche Regelung, die für solche Lizenzzahlungen nicht mehr zu einer formal bestehenden, aber aufgrund der Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen wirkungslosen beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führt, soll im Laufe des Jahres folgen.
Nicht in Deutschland steuerlich Ansässige können trotz dieses Sachverhalts in Deutschland mit inländischen Einkünften einer auf diese inländischen Einkünfte beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Zu diesen inländischen Einkünften gehören nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG auch Lizenzgebühren auf Patente, die in einem inländischen Register eingetragen sind, und zwar ungeachtet der Frage, ob Lizenzgeber oder Lizenznehmer in Deutschland steuerlich ansässig sind und/oder ob das Patent in Deutschland verwertet wird.
Diese seit 1925 im Einkommensteuergesetz unverändert enthaltene Regelung hatte bei ihrer Einführung nicht den Zweck, auch solche Vorgänge zu erfassen, die keinen substanziellen Zusammenhang zum Inland aufweisen. Inzwischen ist es in vielen Bereichen der Wirtschaft jedoch üblich, Rechte auch ohne konkreten Verwertungszusammenhang in einem Land schützen zu lassen.
Die Besteuerung entsprechender Einkünfte ist bei Ansässigkeit des Lizenzgebers in einem Staat, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, im Ergebnis ausgeschlossen. Gleichwohl ist nach derzeitiger gesetzlicher Regelung im Grundsatz vorab eine Steueranmeldung in Deutschland erforderlich, was zu im Ergebnis unnötigem Verwaltungsaufwand führt. Darüber hinaus wird es nicht selten vorkommen, dass Lizenzgeber und Lizenznehmer – beide Steuerausländer – von ihren steuerlichen Pflichten in Deutschland nichts ahnen und deshalb den Verpflichtungen auch bisher nicht nachgekommen sind.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen bekannt gegeben, dass in bestimmten Fällen von der Steueranmeldung und dem Steuerabzug abgesehen werden kann. Voraussetzung für diese Erleichterung ist insbesondere, dass der Lizenznehmer nicht in Deutschland steuerlich ansässig ist und dass der Lizenzgeber in einem Staat ansässig ist, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Des Weiteren ist es notwendig, beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog zu Paragraf 50 D Absatz 2 Satz 2 EStG zu stellen.
Die Regelung gilt für Lizenzzahlungen, die bereits geflossen sind oder noch bis einschließlich 30. September 2021 zufließen. Damit will offensichtlich die Finanzverwaltung ausländischen, ahnungslosen Steuersündern die Möglichkeit geben, die Vergangenheit zu heilen. Dem Vernehmen nach soll bis September 2021 eine gesetzliche Regelung gefunden werden, die für solche Lizenzzahlungen nicht mehr zu einer formal bestehenden, aber aufgrund der Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen wirkungslosen beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führt. Wir werden sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
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