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Homeoffice, Telearbeit, Hybrid Work – Flexible Arbeitsmodelle stehen trotz „Back to Office“-Bestrebungen einiger Arbeitgeber bei Nachwuchstalenten nach wie vor hoch im Kurs. Mit Italien, Litauen und Irland haben seit Jahresbeginn weitere Länder die sogenannte Telearbeit-Vereinbarung unterzeichnet und sorgen damit für mehr Flexibilität im Bereich der Sozialversicherung.
Das zum 1. Juli 2023 eingeführte multilaterale Rahmenübereinkommen regelt das anwendbare Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Bereich der Telearbeit. Auslöser hierfür war die pandemiebedingt geänderte Arbeitsweise vieler Beschäftigter innerhalb Europas im Homeoffice und der Bedarf, dieser über das Ende der Corona-Sonderregelungen zum 30.06.2023 hinaus sozialversicherungsrechtlich zu entsprechen.
Bei der Ausübung der Tätigkeit in zwei Staaten können diese anhand der Telearbeit-Vereinbarung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht entscheiden. Wird ein entsprechender Antrag gestellt und liegen bestimmte Voraussetzungen vor, vereinfacht sich das Genehmigungsverfahren, da die Behörden auf sonst übliche Ermessensentscheidungen verzichten. Für Arbeitgeber und deren Beschäftigte, die grenzüberschreitende Telearbeit ausüben, kann es im Hinblick auf zum Beispiel die Handhabe von Melde- und Zahlungspflichten sowie der Beitragshöhe und des Leistungsanspruchs sinnvoll sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Rahmenvereinbarung können sich die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz durch Unterzeichnung anschließen.
Diese Länder haben die Telearbeit-Vereinbarung kürzlich unterzeichnet:
Mit Anwendung zum 1. Juli 2023
Welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Tätigkeit anwendbar ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit auch, dass einheitlich nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates zur Anwendung kommt. Für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts ist grundsätzlich der physische Arbeitsort entscheidend. Werden Tätigkeiten in zeitlich größerem Umfang, zum Beispiel mindestens 25 Prozent, nicht im Staat des Arbeitgebersitzes, sondern im davon abweichenden Staat des Wohnsitzes des Arbeitnehmers erbracht, kann sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht zugunsten des Wohnsitzstaates ändern.
Damit soll der zunehmenden Flexibilisierung und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen, unabhängiger vom Arbeitsort am Sitz des Arbeitgebers, Rechnung getragen werden.
Baker Tilly unterstützt Sie gern bei der Bewertung und Umsetzung möglicher Sachverhalte in Bezug auf die Telearbeit-Vereinbarung. Dies betrifft beispielsweise die Themen, bei welchen grenzüberschreitenden Tätigkeiten die Wahl des anwendbaren Sozialversicherungsrechts zu prüfen oder wie der Antragsprozess vorzunehmen ist, welche Fristen gegebenenfalls zu beachten sind und wie die individuelle Ausgestaltung der Tätigkeit zu beurteilen ist.
Sabine Sailer
Director
Rentenberaterin
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