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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben zur betrieblichen Gesundheitsförderung definiert, wann arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes fallen. Was haben Unternehmen hinsichtlich der Steuerbefreiung zu beachten?
„Steuerfrei sind demnach…
…zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.
Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung
Das BMF erläutert in seinem Schreiben den Unterschied zwischen Präventionskursen, die den Zertifizierungsprozess aufseiten der Krankenkassen durchlaufen haben, und die normalerweise vom Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes genutzt werden, sowie Präventionskurse, die auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Präventionskurse, die nicht zertifiziert sind (weil gesetzliche Krankenkassen nicht beteiligt sind), können unter die vorstehende Nr. 2 fallen und unter engen Voraussetzungen die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG erlangen. Wichtig ist, dass diese Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitgebers Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden. Das BMF-Schreiben erläutert mit Beispielen die darunter fallenden Maßnahmen anhand der Präventionsprinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung“, „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte“, „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag“ sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb“.
Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den, um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann eine Bewertung mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers erfolgen. Die Aufwendungen sind im Lohnkonto des Arbeitnehmers entsprechend zu dokumentieren. Zuflusszeitpunkt ist der Beginn des Präventionskurses.
Zu beachten ist, dass klassische Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen weiterhin nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG fallen. Hier muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine andere Möglichkeit der Steuerbefreiung greift (bspw. die 44 Euro-Sachbezugsfreigrenze).
Das BMF führt abschließend auf, dass Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, losgelöst von den Regelungen des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können. Darunter können z. B. die Zurverfügungstellung höhenverstellbarer Schreibtische, die Bereitstellung von Sportgeräten für einen betriebseigenen Fitnessraum, die Beratung einzelner Beschäftigter bei individuellen Problemen mit Bezug zum Arbeitsplatz oder die Auswirkungen auf individuelle Leistungen am Arbeitsplatz (z.B. psychologische Beratung durch Fachpersonal) und Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) gelten.
Sofern Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern etwas Gutes tun wollen, sollten sie in jedem Fall prüfen, ob die Anwendung der Steuerfreiheit möglich ist bzw. welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.
Ulrike Thomas
Partner
Steuerberaterin
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