Smart Meter: OVG Münster hebt „Markterklärung“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) auf

Was bedeutet das für den laufenden Smart-Meter-Rollout der Messstellenbetreiber?

Mit seiner Entscheidung am 4. März 2021 hat das OVG Münster in einer Eilentscheidung die sofortige Vollziehbarkeit der sogenannten „Markterklärung“ des BSI vom 31.01.2020 aufgehoben. In dieser wurde festgestellt, dass drei unabhängige Anbieter von intelligenten Messsystemen vom BSI zertifiziert wurden.

Damit war die „technische Möglichkeit“ nach § 30 MsBG für den Einbau dieser Messsysteme gegeben, der Startschuss für den Smart-Meter-Rollout und damit die Pflicht zum Einbau durch die Messstellenbetreiber war erfolgt. Mit dieser Entscheidung verbunden war die faktische Unzulässigkeit des Einbaus anderer als der drei zugelassenen Systeme.

Das OVG hat dies insbesondere damit begründet, dass das BSI sich auf rechtsfehlerhafte Verwaltungsvorschriften und deren Anlagen stützte, einzelne Zählergruppen ohne gesetzliche Grundlage aus dem Anwendungsbereich herausnahm und im Zertifizierungsverfahren unzureichende Nachweise akzeptierte.

Auswirkungen für Messstellenbetreiber

Die Entscheidung des OVG Münster erging im einstweiligen Rechtsschutz; das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln muss daher noch grundsätzlich abgewartet werden. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass es sich den rechtlichen Gründen des OVG anschließt und ebenso entscheidet.

Für die 47 klagenden Unternehmen hat das BSI nunmehr die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung aufgehoben. Für alle Übrigen ist diese jedoch bestandskräftig und wirksam, so dass weiterhin die Einbauverpflichtungen gelten, solange das BSI die Verfügung nicht insgesamt zurücknimmt, § 48 VwVfG.

Messstellenbetreiber, die sich ggf. Sanktionen ausgesetzt sehen, weil sie die Einbaufristen nicht erreichen oder eine andere als die zertifizierte Technologie verwendet haben, könnten auf das BSI mit der Forderung zugehen, für sie den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Angesichts der klar dargelegten Rechtswidrigkeit dürfte es hier keinen Ermessensspielraum des BSI geben.

Der Gesetzgeber könnte die Legitimationslücken jedoch schließen und dadurch der Verfügung wieder einen sicheren Rechtsboden geben. Ob und inwieweit es hier zu Rückwirkungen kommt oder diese Fragen mit weitreichenden Übergangsvorschriften oder Fristverlängerungen gemildert werden, gilt es daher in den kommenden Wochen zu beobachten.

In jedem Fall sollte die Rechtslage mit der Rollout-Strategie und den damit verbundenen Investitionsplanungen nunmehr zeitnah und engmaschig abgestimmt werden.

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