Nun auch bei Fahrlässigkeit: Bußgelder von bis zu einer halben Million Euro bei Verstößen gegen Russland-Sanktionen

  • 19.05.2022
  • Lesezeit 2 Minuten

Der Gesetzgeber erweitert mit der Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ab sofort den Strafenkatalog bei Verstößen gegen die verschärften Russland-Sanktionen. Nun können auch fahrlässige Verstöße mit Bußgeldern von bis zu einer halben Millionen Euro je Tat geahndet werden, § 19 Abs. 4 und 6 AWG. Bislang hatten nur bei Vorsätzlichkeit Strafen gedroht.

§ 82 AWV erweitert die ahndungsrechtlichen Möglichkeiten des Gesetzgebers massiv. Denn anders als § 18 AWG genügt es nunmehr, dass fahrlässig gegen die Sanktionsvorschriften verstoßen wird. Verstöße gegen die Russland-Sanktionen waren bereits vorher schon strafrechtlich verboten und konnten nach § 18 Abs. 1 AWG mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Allerdings setzt § 18 AWG ein vorsätzliches Handeln voraus. D.h. nur wer vorsätzlich die Sanktionen umgeht und missachtet konnte und kann strafrechtlich nach § 18 AWG in Rechenschaft gezogen werden. 

Aufgrund der Gesetzessystematik des § 19 Abs. 4 AWG sind europäische Embargovorschriften nur dann bußgeldrechtlich verfolgbar, wenn in der AWV oder einer anderen Verordnung dieses ausdrücklich normiert ist. Aufgrund der rasanten Reaktion der EU und damit verbundenen Sanktionspakete gegen Russland und Belarus – wir berichteten – waren die neuen Sanktionen zunächst nicht in dem „Bußgeldkatalog“ des § 82 AWV enthalten und konnte daher nicht bußgeldrechtlich geahndet werden. Die gesetzliche Lücke wurde nunmehr mit der Anpassung und Erweiterung des § 82 AWV geschlossen, indem § 82 AWV ausdrücklich die neuen Sanktionen gegen Russland aus der Verordnung (EU) 833/2014 und in Bezug auf die Gebiete Lugansk und Donezk aus der Verordnung (EU) 2022/263 erfasst. Zudem hat der Gesetzgeber die Verschärfung der Sanktionen gegen Belarus aus der Verordnung (EG) 765/2006 in den Katalog der Bußgeldtaten mit aufgenommen. 

Aufgrund der geringeren Hürde für die Ermittlungsbehörden durch die neuen Fahrlässigkeitstaten sollten Unternehmen nun ein noch höheres Augenmerk auf interne Maßnahmen und Prozesse richten, um auch fahrlässige Verstöße zu verhindern. 

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Autoren dieses Artikels

Sven Pohl

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