Bundesnetzagentur: Wichtige Änderungen bei Antragsfristen und -modalitäten

  • 16.03.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Die Regulierungsbehörden weisen in den letzten Tagen darauf hin, dass sich in diesem Jahr wichtige Antragsfristen und -modalitäten ändern. Betroffen sind folgende regulatorische Positionen:

Kapitalkostenaufschlag Strom:  Für die Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags 2023 wird aufgrund der Kostenprüfung Strom und dem damit verbundenen Aufwand optional eine vereinfachte Antragstellung mit Frist bis zum 29.04.2022 angeboten. Diese geschieht unabhängig von der Fertigstellung des Jahresabschlusses 2021 mit einem reduzierten Erhebungsbogen, bei dem nur die jahresscharfen Kapitalkosten abgefragt werden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) verspricht eine vereinfachte und zeitnahe Prüfung, zumal ohnehin ein Abgleich der Plandaten im Regulierungskonto erfolgt. Alternativ ist ein vollständiger Antrag auch zum 30.06.2022 noch möglich.

Regulierungskonto: Die neue Frist wird auf den 31.12.2022 gelegt. Bis dahin muss der Ist-Abgleich für das Jahr 2021 erfolgen. Die Regulierungsbehörde weist darauf hin, dass die jährliche Auflösung – abweichend von der bisherigen Regelung – erst ab dem Jahr 2024 erfolgt und damit in der Entgeltbildung für 2023 nicht zu berücksichtigen ist. Die Behörde verspricht sich von dem Vorgehen eine Entzerrung der Tätigkeiten und Entlastungen im Verfahren auf beiden Seiten, zumal oft aufgrund fehlender Jahresabschlüsse die Kontenmeldung verschoben wurde.

Sockelbetrag vierte RegPer: Des Weiteren kann zum 30.06.2022 (für Strom: 30.06.2023) der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze Gas für die vierte Regulierungsperiode gestellt werden, wenn der Nachweis einer besonderen Härte nach § 34a ARegV vorliegt. Dies wird erfüllt, wenn der Anteil der Investitionen aus den Jahren 2009 bis 2016 jeweils 1/25 (4 %) des Bruttoanlagevermögens zu den Tagesneuwerten im selben Jahr übersteigt. Zu beachten ist dabei, dass die Investitionen und Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) aus Netzübergängen im gleichen Zeitraum nicht berücksichtigt werden dürfen. Kann der Netzbetreiber die Anforderung erfüllen, erhält dieser für die vierte Regulierungsperiode weiterhin einen Sockelbetrag, der allerdings im Vergleich zur alten Regelung sukzessive um 20 % pro Jahr reduziert wird. Eine Reduzierung findet bereits im ersten Jahr statt, sodass im letzten Jahr der Regulierungsperiode der Sockelbetrag komplett wegfällt.

Unseres Erachtens ist dabei die Nebenbedingung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Investitionen und AHK im Zusammenhang von Netzübergängen im selben Zeitraum rechtlich fragwürdig. Ebenso ist auch die Definition des „Bruttoanlagevermögens“ nicht näher beschrieben. So stellt sich für uns beispielsweise die Frage, zu welchem Stand die relevanten AHK für die Berechnung des Bruttoanlagevermögens für den Antrag verwendet werden sollen. Zudem sollte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, wie mit Anlagen umzugehen ist, die aus der jeweiligen Auflistung der AHK entfernt wurden. 

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