Lobbyregister – Interessenvertretung on Display

  • 25.02.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

In den letzten Jahren hat sich in zunehmendem Maß eine kritische Haltung der Öffentlichkeit gegenüber der Tätigkeit sowie dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter auf die Politik verstärkt. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert.

Zum Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für Interessenvertretungen gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz – LobbyRG) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Interessenvertreter können sich nun in das beim Deutschen Bundestag elektronisch geführte öffentliche Lobbyregister eintragen. Dieses Mehr an Transparenz für die allgemeine Öffentlichkeit bringt jedoch auch eine Registrierungspflicht für viele Unternehmen mit sich. Die internen Unternehmensstrukturen auf Lobbyarbeit zu überprüfen und ggfs. eine Meldung zum Lobbyregister vorzunehmen, ist daher unerlässlich.


1.    Interessenvertretung

Die Definition der Interessenvertretung wurde durch den Gesetzgeber sehr weit gewählt. Interessenvertretung im Sinne des § 1 Abs. 3 LobbyRG ist danach bereits jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Willensbildung- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Bundesregierung. Im Einklang mit der Zielsetzung des Lobbyregistergesetzes, den Lobbyismus und dessen Einflussnahme auf die politische Willensbildung transparenter zu gestalten, sollen hiervon grundsätzlich sämtliche Formen der Interessenvertretung und alle denkbaren Adressaten der Interessenvertretung im Deutschen Bundestag erfasst sein (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 LobbyRG).

Von dieser Definition umfasst werden nach der Intention des Gesetzgebers sämtliche Formen der Interessenvertretung und alle denkbaren Adressaten der Interessenvertretung im Deutschen Bundestag. Aufgrund dieser niedrigen Schelle des sachlichen Anwendungsbereichs des LobbyRG lohnt eine Überprüfung der internen Unternehmensstrukturen im Hinblick auf die oben dargestellte Kontaktaufnahme.


2.    Registrierungspflicht

Registrierungspflichtig sind Interessenvertreter nur, wenn die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist, geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder eine Häufigkeitsschwelle überschritten wurde, d.h. wenn innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden (vgl. § 2 Abs.1 LobbyRG).

Die Eintragung in das Lobbyregister ist unverzüglich vorzunehmen, sobald eine Registrierungspflicht eintritt.

Wird bereits zum Inkrafttreten des Lobbyregistergesetzes zum 1. Januar 2022 eine registrierungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, gilt eine Registrierung dieser Interessenvertretung aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsvorschriften als unverzüglich erfolgt, wenn eine Eintragung in das Lobbyregister bis spätestens zum 28. Februar 2022 erfolgt.


3. Sanktionen: Ordnungswidrigkeit und Reputationsschaden

Im Falle eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen die Registrierungsverpflichtung begründet § 7 LobbyRG eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann.

Insbesondere für Unternehmen, welche regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, kann die Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes neben der drohenden Geldbuße empfindliche Folgen im Hinblick auf die Teilnahme an zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen mit sich bringen. Hier ist besondere Vorsicht geboten und eine besonders gründliche Prüfung sollte erfolgen!

Zudem droht ein erhebliches Risiko eines Reputationsschadens, wenn im Lobbyregister zu vermerkende Angaben verweigert werden. Interessenvertreter, die die zu vermerkenden Angaben verweigern, werden nach dem Prinzip „naming and shaming“ in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister geführt.
 

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Autoren dieses Artikels

Stephan Zuber

Partner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Sonja Dechansreiter

Senior Manager

Rechtsanwältin

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