Fristwahrende Klage zur erstmaligen Geltendmachung von Ansprüchen nach AGG

  • 12.06.2014
  • Lesezeit 3 Minuten

Gemäß § 15 Abs. 4 AGG ist ein Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 oder 2 AGG durch potenzielle Anspruchsberechtigte (Arbeitnehmer/-innen, Bewerber/-innen) binnen zwei Monaten (tarifvertraglich ggf. abweichend) nach Kenntniserlangung von den unzulässig benachteiligenden Umständen schriftlich geltend zu machen, anderenfalls verfällt dieser. Bereits 2010 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die in § 15 Abs. 4 AGG normierte Frist zur erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach AGG nicht im Widerspruch zu Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG steht und somit wirksam ist.

Hinsichtlich der Einhaltung vorgenannter Frist vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher allerdings die Auffassung, dass diese im Falle der (direkten) Klageerhebung anstatt der (außergerichtlichen) schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber, nur bei Zustellung der Klageschrift durch das angerufene Gericht an den in Anspruch genommenen Arbeitgeber ebenfalls innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt sei. Der Eingang der Klageschrift bei Gericht sei hingegen nicht fristwahrend, so das BAG sinngemäß noch in einem sog. obiter dictum im Urteil vom 21.06.2012, 8 AZR 188/11.

Mit Urteil vom 22.05.2014, 8 AZR 662/13, rückt das BAG nunmehr von seiner bisherigen Auffassung ausdrücklich ab und stellt fest, dass die in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehene gesetzliche oder tarifliche Ausschlussfrist zur erstmaligen schriftlichen Geltendmachung bereits mit Eingang der auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG gerichteten Klageschrift beim (zuständigen) Arbeitsgericht gewahrt werde. Damit schließt sich das BAG der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach § 167 ZPO im Allgemeinen auch anwendbar sei, wenn durch die Zustellung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte.

Im nun entschiedenen Fall trat für die klagende abgelehnte Bewerberin die Rückwirkung der Klagezustellung nach § 167 ZPO ein, mit der Folge, dass ihre nach ehemaliger Auffassung des BAG als verfristet zu behandelnde Geltendmachung nunmehr doch Erfolg haben konnte.

Damit hat das BAG ein bislang zulasten klagender Anspruchsteller/-innen gehendes Risiko entschärft, so dass nunmehr die Klageerhebung (Eingang der Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht) binnen der zweimonatigen Frist zur rechtzeitigen erstmaligen schriftlichen Geltendmachung gemäß § 15 Abs. 4 AGG genügt.

Mein Praxistipp

Im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Erleichterung für Anspruchsteller/-innen und der aufgrund der Bearbeitungszeit der Arbeitsgerichte bis zu mehreren Wochen nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Betracht kommenden Zustellung der Klageschrift an die Arbeitgeber, empfiehlt sich für letztgenannte dringend, etwaiges „entlastendes“ Bewerbungs- oder entscheidungsrelevantes Material, nicht bereits nach Ablauf von zwei Monaten nach Entscheidungsmitteilung zu entsorgen, sondern über die genannte Frist hinaus, aufzubewahren.

AGG-Regressansprüche gegen Personalvermittler

Im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nach AGG möchten wir Sie zum Schluss noch auf ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt) vom 08.05.2014 (Az. 16 U 175/13) aufmerksam machen:  Im gegenständlichen Fall wurde ein Personalvermittler von seinem Auftraggeber in Regress genommen, weil ersterer einer abgelehnten Bewerberin wahrheitsgemäß mitteilte, der Auftraggeber wolle die Stelle nicht mit einer Frau besetzen – ein Verstoß gegen das AGG. Zwar sprach das OLG Frankfurt dem Auftraggeber dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Personalvermittler wegen vertraglicher Verschwiegenheitspflichtverletzung zu, minderte diesen Anspruch jedoch aufgrund Mitverschuldens des Auftraggebers um 2/3.

Artikel teilen: