Die Höhe der erbschaftssteuerlichen Freibeträge von Ehegatten und Kindern gehört zum steuerlichen Allgemeingut. Auch die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen ist allseits bekannt. Dagegen führt die Möglichkeit, dem Ehegatten substanzielles Vermögen durch Gestaltung des Güterstands schenkung- bzw. erbschaftssteuerbefreit zuzuwenden, ein Schattendasein. Allerdings hat der Gesetzgeber der Steuerfreiheit im Falle des Erwerbs von Vermögen bei Tod des Unternehmers zum Ende vergangenen Jahres empfindliche Schranken verpasst.
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