Zweifel an der freiwilligen Eintragung ins neue Gesellschaftsregister der GbR

  • 21.06.2023
  • Lesezeit 5 Minuten

Ab dem 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dieses enthält umfassende Gesetzesneuerungen im BGB, insbesondere sind die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betroffen.

Die GbR kann ab Inkrafttreten des MoPeG unter anderem in ein eigens dafür vorgesehenes Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dabei gibt der Gesetzgeber die Freiwilligkeit der Eintragung vor – bei genauerer Betrachtung droht die GbR jedoch ohne eine Registrierung weitestgehend handlungsunfähig im Rechtsverkehr zu werden. Wir werfen einen Blick auf die künftigen Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die GbR und liefern praktische Hinweise zum Umgang. 

Ist eine GbR eine juristische Person?   

Im Grunde wird mit Inkrafttreten des MoPeG jenes normiert, was nach einer Grundsatzentscheidung des BGH ohnehin Geltung hatte: Die (Außen-)GbR besitzt Rechtsfähigkeit. Sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Das neue Gesetz unterscheidet dabei zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft.  

Rechtsfähig ist eine GbR dann, wenn sie nach dem gemeinsamen, auch konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr partizipieren soll. Dabei soll die rechtsfähige GbR als Auffangrechtsform jedoch unabhängig von einer Eintragung im neuen Gesellschaftsregister in Deutschland bestehen.  

Der Verzicht auf die Eintragung der GbR-Gesellschaft ins Gesellschaftsregister ist grundsätzlich möglich. Wird die GbR erst einmal registriert, kann sie nur noch nach den allgemeinen Vorschriften gelöscht werden. Damit vermeidet der Gesetzgeber bewusst, dass eine eingetragene Gesellschaft im Falle des Vermögensverfalls außerhalb des dafür vorgesehenen Insolvenzverfahrens liquidationslos gelöscht wird. 

Wo wird eine GbR eingetragen? 

Für das Eintragungsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig. Die Erstanmeldung der GbR erfolgt uneingeschränkt durch alle Gesellschafter. Hierbei werden Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern, ihrer Vertretungsbefugnis und ggf. zum Gegenstand der GbR gemacht. Sollen einzelne Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wird darüber hinaus die Eintragung der Befreiung erforderlich sein. 

Stehen einer nicht eingetragenen GbR alle Rechtsgeschäfte offen? 

Obgleich eine Registrierung der Gesellschaft grundsätzlich auf der freien Entscheidung der GbR-Gesellschafter beruht, bleiben ihr bestimmte Rechtsgeschäfte verwehrt, sofern sie nicht eingetragen ist. Darunter fällt beispielsweise der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücksrechts oder eines GmbH-Geschäftsanteils. Es entsteht eine Grundbuchsperre für nicht eingetragene Gesellschaften. Auch die Beteiligung einer GbR an Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz ist an eine vorherige Eintragung gebunden.  

Im Übrigen werden Kreditinstitute bei einer Kontoeröffnung der GbR womöglich eine Eintragung in das Gesellschaftsregister anstelle von gesonderten Vollmachten und Haftungserklärungen fordern. Diese Umstände führen im Prinzip zu einem faktischen Zwang der Registrierung.  

Welche Vorteile bietet das neue Gesellschaftsregister der GbR? 

An dieser Stelle sollen die Vorteile des Gesellschaftsregisters jedoch nicht außer Acht gelassen werden: Die Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern können aufgrund der Publizität unkompliziert und vor allem kostenfrei durch Einsichtnahme in das Gemeinsame Registerportal der Länder ermittelt werden. Die Existenz, Identität und Vertretung sind damit für jedermann sichtbar. Beispielsweise können sich potenzielle Mieter einer zur Vermietung von Geschäftsräumen gegründeten GbR ohne großen Aufwand über die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter informieren. Im Übrigen geht das Gesetz weiterhin von einer Gesamtvertretung der Gesellschafter aus, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht.  

Die Publizitätswirkung der Gesellschaft steigt also und mit ihr die Möglichkeit, Zugang zu einem größeren Kreis an Geschäftspartnern zu erhalten und die eigene Kreditwürdigkeit zu verbessern. Für ein reibungsloses Auftreten im Rechtsverkehr ist jedoch zu beachten, dass die eintragungsfähigen Angaben stets richtig sind. Denn im Falle einer falschen Eintragung kann sich der Rechtsverkehr auf Registerpublizität berufen. 

 Wer haftet bei einer GbR?  

Aufgrund der Bedeutung in der Praxis ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine gesamtschuldnerische, persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR vorsieht. Eine anderslautende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. 

Wie sind die Auswirkungen des MoPeG auf die GbR zu bewerten? 

Die ursprünglich als „Gelegenheitsgesellschaft“ bekannte GbR wird nunmehr durch das MoPeG zu einer auf eine gewisse Dauer angelegte Personengesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit. Dabei bleibt den Gesellschaftern durchaus die Möglichkeit erhalten, eine GbR nur zum Zwecke der Vermögensverwaltung zu gründen. Die Form der rechtsfähigen GbR eignet sich insbesondere für Angehörige Freier Berufe und beispielsweise für das Verwalten von Immobilien.  

Nicht zu unterschätzen sind eventuelle Verzögerungen im Registrierungsverfahren bei Inkrafttreten des MoPeG zum Jahresbeginn 2024. Dies liegt zum einen daran, dass Eintragungen erst nach dem 1.1.2024 möglich sind, zum anderen ist die Einschaltung eines Notars erforderlich. Damit werden die Gesellschaften in diesem Zeitraum weitgehend handlungsunfähig sein.  

Daher empfiehlt es sich, die Verzögerungen im Falle von Unternehmens- oder Immobilientransaktionen bereits einzukalkulieren, sollten die Transaktionen im neuen Jahr stattfinden. Potenzielle Käufer müssen sich gegebenenfalls auf weniger Grundstücksübertragungen einstellen. Trotz der nicht nur unerheblichen Einschränkungen ist jedoch insgesamt festzuhalten, dass die Gesetzesneuerungen insoweit die bisherige Rechtspraxis widerspiegeln und sich damit praktische Erleichterungen für die Gesellschafter und den Rechtsverkehr ergeben. 

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Autor dieses Artikels

Oliver Köster, LL.M.

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