Zehntes Sanktionspaket gegen Russland enthält erhebliche Verschärfungen

  • 01.03.2023
  • Lesezeit 3 Minuten

Die EU hat mit dem am 25. Februar 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlichten zehnten Sanktionspaket die gegen Russland gerichteten Sanktionen erheblich verschärft und erweitert. Unternehmen sollten die Auswirkungen auf ihre Tätigkeiten genau prüfen.

Die neuen EU-Sanktionen zielen insbesondere darauf ab, Russland finanziell und wirtschaftlich weiter zu schwächen und somit eine Fortsetzung oder gar Intensivierung des Angriffskrieges in der Ukraine zu erschweren. Die weiteren Sanktionen sind sowohl personen- wie auch güterbezogen.  

Die Sanktionen gegen Russland im Überblick

  1. Die Verordnung (EU) 2023/426  vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthält Änderungen in Bezug auf Ausnahmen des Bereitstellungsverbotes von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie der Melde- und Informationspflichten in diesem Zusammenhang. 
     
  2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/429  vom 25. Februar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurden gegen weitere 87 Personen und 34 Einrichtungen restriktive Maßnahmen erlassen und der Anhang I entsprechend angepasst. Bedeutet konkret: Für diese Personen und Einrichtungen gelten jetzt auch die Bereitstellungsverbote.  
     
  3. Verordnung (EU) 2023/427  vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Mit dieser Änderungsverordnung erfolgte eine umfassende Erweiterung der Sanktionen. Zugleich wurden für die neuen Sanktionen Übergangsregelungen (Altvertragsklauseln) geschaffen. Nachfolgend ausgewählte Änderungen: 
  • Verbot des Transits von Dual-Use-Gütern, Feuerwaffen, dazugehörige Teile und wesentliche Komponenten und Munition aus der EU über das Hoheitsgebiet Russlands. 
  • Erweiterung des Warenkreises (Anhang XXI Teil C) von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die daher einem Einkaufs- und Einfuhrverbot unterliegen.  
  • Ausweitung des Ausfuhr- und Bereitstellungsverbotes für Güter die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen (Anhang XXIII, Teil C). Teil C betrifft den Bereich Flacherzeugnisse aus Eisen der Positionen HS 7208 bis 7210.
  • Änderungen hinsichtlich des Kaufs, Verkaufs oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. 
  • In Russland ansässige natürliche Personen und russische Staatsangehörige dürfen keine Posten in Leitungsgremien von Unternehmen bekleiden, die Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen und Einrichtungen sind. Ausnahmen gibt es für Staatsangehörige der EU, EWR oder der Schweiz.  
  • Für eine erhöhte Rechtssicherheit sieht Art. 12e vor, dass Güter, die sich physisch in der Union befinden (keine Überlassung zum freien Verkehr erforderlich), durch die Zollbehörden überlassen werden können, wenn sie bereits vor Inkrafttreten bzw. Geltungsbeginn der neuen Einfuhrverbote dem Zoll gestellt wurden. Das gilt auch für Waren, die nach Gestellung in ein Aussetzungsverfahren, z.B. Zolllager, Aktive Veredelung, etc., überführt wurden.  
  • Die Beratungsverbote des Art. 5n können auf Antrag in Fällen, in denen diese Beratung für den Abzug der Unternehmen aus Russland erforderlich ist, ausgesetzt werden.  
  • Weitere inhaltliche Änderungen in den Anhängen IV, VII, VIII, XI, XV, XXI und XXIII 


Aufgrund der sehr umfassenden Änderungen empfehlen wir allen Unternehmen genau zu prüfen, ob einzelne Änderungen sich auf die eigene Unternehmenstätigkeit auswirken. Hierbei ist weiterhin zu beachten, dass die Verbote i.d.R. nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar gelten.  

Es bleibt daher unumgänglich, auch vermeintliche Umgehungshandlungen zu unterlassen und damit Strafen und Sanktionen gegen das eigene Unternehmen, die Geschäftsleitung und Mitarbeiter zu vermeiden.  

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Autoren dieses Artikels

Sebastian Billig

Partner

Rechtsanwalt

Sven Pohl

Director

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