Weihnachtsfeier 2021: Auswirkungen in der Sozialversicherung bei Überschreiten des 110 Euro Freibetrags

  • 07.12.2021
  • Lesezeit 4 Minuten

Bei Betriebsveranstaltungen wie der Weihnachtsfeier kann eine Pauschalversteuerung des 110 Euro überschreitenden Betrages vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen werden unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Werden die Beiträge zu Recht eingefordert?

In einem Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 29.01.2020 wurde vom Gericht entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung zu Unrecht Beiträge auf pauschalversteuerte Zuwendungen aufgrund einer Betriebsveranstaltung nachfordert. In dem dort vorliegenden Fall wurde im September 2015 eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, welche am 31. März 2016 pauschal versteuert wurde. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Ergebnis des Spitzengespräches die Gerichte bei der Anwendung des § 1 Abs.1 S. 2 SvEV nicht binden kann.


Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit 

Findet der Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Teilnehmer Anwendung, liegt in dieser Höhe kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, da einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht zum Arbeitsentgelt gehören, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)). 

Wird der 110 Euro überschreitende Betrag der Gesamtaufwendungen vom Arbeitgeber pauschal nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert, wird auch dieser Betrag nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet und ist beitragsfrei (§1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).

In beiden Fällen ist mit einer Gesetzesänderung vom 22.04.2015 geregelt worden, dass unter anderem die zuvor beschriebenen Zuwendungen dem Arbeitsentgelt nur dann nicht hinzuzurechnen sind, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV)

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung vertreten seit dem die Auffassung, dass im Falle der Pauschalversteuerung die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur eintritt, wenn diese bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgt, da eine mit der Entgeltabrechnung vorgenommene lohnsteuerpflichtige Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen vom Arbeitgeber nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden kann (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 20.04.2016). Die Deutsche Rentenversicherung fordert daher in Sozialversicherungsprüfungen Beiträge nach, wenn die Pauschalversteuerung nach dem 28.02. des entsprechenden Folgejahres erfolgte.


Was war die Intention des Gesetzgebers für die Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV?

Vor der Gesetzesänderung war die zusätzliche Voraussetzung für die Beitragsfreiheit im Satz 2 der SvEV erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschbetrag erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39 b oder 39 c EStG erhebt. Es kam somit für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur auf die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung an und nicht darauf, dass die Pauschalversteuerung auch tatsächlich erfolgt ist.


Mit der Änderung des Satzes 2 sollte klargestellt werden, dass eine tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer Voraussetzung ist und eine im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalversteuerung nicht dazu führt, dass für bereits steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung vom Arbeitgeber nicht mehr geändert werden kann.


Muss eine Pauschalversteuerung bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgen, wie es die Spitzenverbände der Sozialversicherung voraussetzen? 

Gem. § 41b Abs. 6 EStG gilt das Erfordernis der Lohnsteuerbescheinigung nicht für den nach § 40 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn. Eine Pauschalversteuerung kann vielmehr so lange nachgeholt werden, wie der Vorbehalt der Nachprüfung der bisherigen Steuerfestsetzung wirksam ist (vgl. § 164 Abgabenordnung). Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind dann nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre. Daher ist, solange die Frist von 4 Jahren nicht abgelaufen ist, der Vorbehalt wirksam und eine Änderung - hier Pauschalversteuerung nach dem 28. Februar des Folgejahres - möglich. 


Wir teilen die Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung nicht

Aufgrund der gemachten Ausführungen teilen wir die Rechtsauffassung der Spitzenverbände nicht. Auch wenn die steuerliche Würdigung der Betriebsveranstaltungen und entsprechend die Pauschalversteuerung des 110 Euro überschreitenden Betrages nach dem 28.02. des Folgejahres erfolgt, liegt Beitragsfreiheit vor, da die tatsächliche Pauschalversteuerung erfolgt ist. 


Hat Ihr Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung nachzahlen müssen aufgrund einer Pauschalversteuerung nach dem 28.02. des Folgejahres?

Sofern die Beitragsforderung aus dem Prüfbericht noch nicht verjährt ist, kann mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine erneute Prüfung des Sachverhaltes beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung muss nach der Prüfung einen Bescheid erlassen, welcher im Rahmen eines Widerspruchs- und Klageverfahrens angefochten werden kann. 
 

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Autoren dieses Artikels

Andreas Bode

Partner

Steuerberater

Simone Kriegel

Director

Rentenberaterin

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