Wachstumschancengesetz: Geplante steuerliche Änderungen für Arbeitgeber ab 2024

  • 26.09.2023
  • Lesezeit 4 Minuten

Welche steuerlichen Anpassungen plant die Bundesregierung mit dem Wachstumschancengesetz im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung?

Aktuell plant die Regierungskoalition die Einführung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness – besser bekannt als Wachstumschancengesetz.

Welche Änderungen sieht das Wachstumschancengesetz vor?

1.      Firmenwagen & Elektromobilität

Bei der Gestellung eines rein elektrischen Firmenwagens durch den Arbeitgeber zum privaten Mitbenutzen wird für die pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1%-Methode nur ¼ des maßgeblichen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Voraussetzung ist, dass dieser Wert nicht größer ist als € 60.000. Ab 2024 soll die Wertgrenze auf € 80.000 steigen, was insgesamt den Anwendungsbereich durch eine erweiterte Modellauswahl vergrößern wird.

          Fundstelle: vgl. Gesetzesentwurf, S. 14; Artikel 4 Nr. 1 a

2.      Reisekostenersatz

Die Höhe der Verpflegungspauschalen im Rahmen von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten sollen wie folgt angepasst werden:

 bishergeplant ab 2024

1-tägige Auswärtigkeitstätigkeit:

Abwesenheit mehr als 8 Stunden

 

€ 14

 

€ 15

Mehrtägige Auswärtstätigkeit:

Abwesenheit von 24 Stunden

An- und Abreisetage

 

€ 28

€ 14

 

€ 30

€ 15

         Fundstelle: vgl. Gesetzesentwurf, S. 26; Artikel 5 Nr. 7

3.      Betriebsveranstaltungen

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr kann bei der Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage ein Freibetrag in Höhe von € 110 je Teilnehmer in Abzug gebracht werden. Der Freibetrag soll ab 2024 auf € 150 erhöht werden. 

Dies ist die erstmalige Anpassung seit geraumer Zeit, denn der Wert von € 110 ergab sich noch aus der Umrechnung von DM 220 zum Zeitpunkt der Einführung des Euro im Jahr 2002.

          Fundstelle: vgl. Gesetzesentwurf, S. 27; Artikel 5 Nr. 10

4.      Gruppenunfallversicherung

Bestehende Altverträge, bei denen die versicherten Arbeitnehmer einen direkten Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer – ohne Einbindung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer – geltend machen können werden „vorgelagert“ besteuert. Das heißt, dass die Beitragszahlungen des Arbeitgebers in der Regel im Wege einer Pauschalversteuerung nach § 40b Abs. 3 EStG mit einem Satz von 20 % (zzgl. Annexsteuern) berücksichtigt werden. Für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsvorschrift gilt bislang eine Pauschalierungsgrenze in Höhe von € 100 je begünstigtem Arbeitnehmer (ohne Versicherungssteuer). Diese Grenze soll ab 2024 aufgehoben werden.

          Fundstelle: vgl. Gesetzesentwurf, S. 27; Artikel 5 Nr. 14

5.      Anwendung der Fünftel-Regelung

Für bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers gilt eine Ermäßigung der Einkommensteuer, die durch die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung realisiert wird. Dies trifft typischerweise auf mehrjährige Bezüge oder Abfindungszahlungen zu. Ab 2024 soll diese Ermäßigung nicht mehr durch die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden sein. 

Vielmehr wird die Ermäßigung dann im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter selbst geprüft und gewährt. Für Arbeitgeber bedeutet diese Änderung eine Reduzierung von lohnsteuerlichen Haftungsrisiken, die beispielsweise dadurch entstehen, wenn die Fünftel-Regelung irrtümlicherweise angewandt wurde oder der maßgebliche voraussichtliche Jahresarbeitslohn fehlerhaft ermittelt wurde. In der Praxis hat dies immer wieder zu Schwierigkeiten in der Anwendung geführt. Aus Sicht der Arbeitgeber ist die angedachte Änderung mithin zu begrüßen.

          Fundstelle: vgl. Gesetzesentwurf, S. 27; Artikel 5 Nr. 13

6.      Geschenke
Die Aufwendungen von Geschenken an Nicht-Arbeitnehmer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Kalenderjahr den Betrag von € 35 je Empfänger übersteigen. Diese Grenze soll ab 2024 auf € 50 angehoben werden.

Für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer bleibt es unverändert bei der vollständigen Abziehbarkeit.

          Fundstelle: vgl. Gesetzesentwurf, S. 24; Artikel 5 Nr. 4

Wie geht es im Gesetzgebungsverfahren weiter?

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen erging am 17. Juli 2023, nun folgte am 30. August 2023 der Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes im Bundestag ist aktuell für den 10. November 2023 und die Zustimmung durch den Bundesrat am 15. Dezember 2023 vorgesehen.

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Autoren dieses Artikels

Andreas Bode

Partner

Steuerberater

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