Dabei wird die Überbrückungshilfe IV im Wesentlichen zu den gleichen Bedingungen fortgeführt und gewährt wie die Überbrückungshilfen III und III Plus. Eine wesentliche Änderung besteht jedoch beim neuen Förderhöchstsatz, wonach immerhin noch bis zu 90 Prozent (zuvor: bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten laut Fixkostenkatalog erstattet werden können.
Erstanträge können mit Hilfe eines sog. „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) bis zum 30. April 2022 gestellt werden.