Statusfeststellung 2.0 kommt

  • 02.09.2021
  • Lesezeit 4 Minuten

Aktuell gilt: Im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren kann auf Antrag verbindlich geklärt werden, ob eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Durchgeführt wird das Verfahren von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Eine Reform dieses Verfahrens hatte sich die derzeitige Bundesregierung 2018 in den Koalitionsvertrag geschrieben.

Auf den letzten Metern der noch laufenden Legislaturperiode wurde dieses Vorhaben (versteckt im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) am 20.05.2021 verabschiedet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 22.07.2021. In Kraft treten werden die Neuerungen allerdings erst zum 01.04.2022.

Immer wieder erreichen uns Anfragen, in denen wir prüfen sollen, ob eine Person in einer bestimmten Tätigkeit selbstständig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Von dieser Einschätzung hängt viel ab. Wird zu Unrecht eine selbstständige Tätigkeit angenommen und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, drohen dem Auftraggeber im Fall einer Fehleinschätzung eine Beitragsnachzahlung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die letzten 4 Jahre und bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Hinzukommen Säumniszuschläge in beträchtlicher Höhe. Nach § 266a StGB kann dem Arbeitgeber auch eine Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahre, treffen.

Durch die nun verabschiedete Neufassung von § 7a SGB IV werden insbesondere folgende wesentliche Änderungen für diese Verfahren umgesetzt:

  • Ausdrücklich zu begrüßen ist die neu eingeführte Möglichkeit einer Gruppenfeststellung. Bisher muss bei Vorliegen mehrerer gleichartiger Auftragsverhältnisse für jeden Auftragnehmer ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden. Hierdurch kann eine gutachterliche Stellungnahme der DRV eingeholt werden, wenn mehrere Auftragsverhältnisse auf einer einheitlichen Grundlage weitgehend identisch durchgeführt werden. Es muss mindestens ein konkretisierter Einzelfall als Anschauungsbeispiel vorliegen. Eine verbindliche Entscheidung wird in diesem neuen Verfahren aber leider nicht getroffen. Die gutachterliche Stellungnahme kann in einer späteren Betriebsprüfung nur als Indiz herangezogen werden. Inwieweit sich Prüfer dann hieran gebunden fühlen, muss die Praxis zeigen.
  • Künftig wird nicht mehr über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entschieden, sondern eine Gesamtentscheidung über den Erwerbsstatus (Beschäftigt/Selbstständig) getroffen. Hierdurch sollen die Verfahren beschleunigt werden. Die Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung) muss der Arbeitgeber nach einer Entscheidung mit dem Ergebnis „Beschäftigung“ dann selbst prüfen bzw. die zuständige Einzugsstelle befragen. Ob diese Neuerung also insgesamt zu einer Beschleunigung und Verminderung des Haftungsrisikos führt, erscheint fraglich.
  • Neu eingeführt wird darüber hinaus eine Statusfeststellung bei Dreiecksverhältnissen (z. B. Arbeitnehmerüberlassung). Hier ist häufig nicht nur fraglich, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, sondern auch mit wem. Auch hierüber soll die DRV ab April 2022 entscheiden können. Die Einsatzunternehmen als Dritte erhalten hierfür unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigenes Antragsrecht. Eine Gruppenfeststellung und Prognoseentscheidungen sind für diese Fälle ausgeschlossen.
  •  War bisher nur eine Antragstellung ab Aufnahme der zu prüfenden Tätigkeit möglich, wird nun ein Antragsrecht bereits vor Tätigkeitsaufnahme neu geschaffen. Unter Vorlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und Angaben der Beteiligten zur beabsichtigten Vertragsdurchführung kann die DRV dann eine Prognoseentscheidung treffen. Auf dieser Basis können die Beteiligten dann auch entscheiden, ob sie das Vertragsverhältnis mit den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen durchführen wollen. Abweichungen von den dargelegten Umständen sind der DRV binnen eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme zu melden. Diese kann dann ihre Entscheidung ggf. wieder aufheben.

Änderungen im Hinblick auf die Abgrenzungskriterien wurden durch die Neuregelungen nicht eingeführt.

Aus unserer Sicht sind die Neuregelungen zu begrüßen, da mit einer Verfahrensbeschleunigung und mehr Rechtssicherheit gerechnet werden kann. Die DRV hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis Ende 2025 eine Evaluierung ihrer Erfahrungen mit den neuen Instrumenten vorzulegen, die zunächst bis Ende Juni 2027 befristet sind. Vielleicht kommt danach die Statusfeststellung 3.0 mit weiteren Verbesserungen.

Artikel teilen:

Autor dieses Artikels

Stephanie Breitenbach

Senior Manager

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Offene Fragen zu unseren Services?

Jetzt Kontakt aufnehmen

Kontakt aufnehmen