Damit wird die Möglichkeit zum vollständigen Einbehalt der Lohnsteuer für Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben nach § 41a Abs. 4 EStG bis zum 31. Mai 2027 ausgeweitet.
Zudem wird der Lohnsteuereinbehalt aus beihilferechtlichen Gründen nicht mehr länger auf die deutsche Flagge beschränkt, sondern auf EU/EWR-Flaggen ausgeweitet. Die Anwendung der Neuregelung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.