Dem Vernehmen nach wird bereits im April die dritte Lesung stattfinden und die Reform, die seit 2019 auf der Stelle tritt, in nahezu unveränderter Form umgesetzt werden. Offen scheint derzeit nur, wie im Bundesrat mit diesem Vorstoß der Bundesregierung umgegangen werden wird.
Im Wesentlichen soll es sich um die bereits bekannten Maßnahmen (ohne Anpassung) handeln:
- Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG): In Anlehnung an die derzeitige Rechtslage bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) soll die unmittelbare oder mittelbare Veränderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ein auf die Übereignung eines Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft darstellen.
- Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre: Die derzeitigen Fünfjahresfristen (bspw. in § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG sowie in den §§ 5 und 6 GrEStG) sollen auf zehn Jahre verlängert werden.
- Absenkung der 95 %-Grenze auf 90 %: Die bisher bei den §§ 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG vorgesehene Beteiligungshöhe von mindestens 95 % soll auf mindestens 90 % der Anteile abgesenkt werden.
- Schaffung einer Börsenklausel
Hinsichtlich des geplanten zeitlichen Anwendungsbereichs scheint ein Inkrafttreten der geänderten Vorschriften zur Absenkung der Beteiligungsgrenzen und der Verlängerung von Fristen erstmalig für Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach Ablauf des 30. Juni 2021 verwirklicht werden.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf mit Überraschungen aufwartet.