Einmalige Energiepreispauschale: Ist die Auszahlung an Mitarbeitende steuer- und beitragsfrei?

  • 20.05.2022
  • Lesezeit 3 Minuten

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich am 23. März 2022 mit dem „Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ auf ein zweites Entlastungspaket vor dem Hintergrund explodierender Preise für Energie verständigt. Ein Bestandteil der Maßnahmen bildet die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro.

Wer hat Anspruch auf die Zahlung und wie erfolgt die Auszahlung?

Anspruchsberechtigt sollen grundsätzlich alle einkommensteuerpflichtigen Personen sein, ausgenommen Rentner und Mini-Jobber. Hierunter fallen mithin alle regelbeschäftigten Arbeitnehmer. Bei diesem Empfängerkreis soll die Auszahlung der Energiekostenpauschale über die Entgeltabrechnung erfolgen. Die Auszahlung ist für September 2022 angedacht. Die Arbeitgeber müssen die Auszahlung aus eigenen Mitteln leisten! Eine Rückvergütung durch den Fiskus soll nämlich erst im darauffolgenden Lohnzahlungszeitraum möglich sein. Dabei ist angedacht, dass der Arbeitgeber den Zahlbetrag der treuhänderisch von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern um die Energiekostenpauschale mindert. Zu den sich aus dieser verfahrensrechtlich bedenklichen Vorgehensweise ergebenden Sonderfällen hat sich die Bundesregierung nicht geäußert, z.B. Vorgehen bei internationalen Mitarbeiterentsendungen oder wenn die Höhe der Lohnsteuer für eine Aufrechnung nicht ausreicht.


Ist die Energiekostenpauschale steuer- und beitragspflichtig?

Ja, wir sehen diese Möglichkeit! Es stellt sich u. E. die zwingende Frage, ob eine steuer- und beitragsfreie Auszahlung auf der Grundlage einer bereits bestehenden Steuerbefreiungsnorm in Betracht kommt.  Analog zu den Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie sehen wir auch bei der Energiekostenpauschale den Anwendungsbereich für die Nutzung der Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen des § 3 Nr. 11 EStG eröffnet.

Für die Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro hatte der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 11a EStG eine bis zum 30. März 2022 geltende eigene Steuerbefreiungsnorm geschaffen. Doch bereits vor der Einführung dieser eigenständigen Gesetzesnorm waren steuer- und beitragsfreie Corona-Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer bis höchstens 600 Euro im Jahr durch private Arbeitgeber möglich. Die zusätzliche Gesetzesgrundlage machte es vielmehr möglich, beide Steuerbefreiungen in Kombination zu nutzen.

Für die Energiekostenpauschale muss gleiches gelten. Die explodierenden Energiepreise, insbesondere für Erdgas, stellen eindeutig einen gerechtfertigten Anlass für eine Unterstützungsleistung dar, die den privaten Haushalten der Arbeitnehmer bisher noch unvorstellbare finanzielle Nachteile beim Heizen, für Strom und Treibstoffe bescheren. Der Regelungsinhalt der Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.11 Abs. 2 LStR) lassen diesen Schluss jedenfalls zu. So liegt der Grund der Unterstützung eindeutig nicht im Dienstverhältnis und muss der in den Richtlinien als begünstigter Anlass beispielhaft genannten Kategorie der höheren Gewalt zu fassen sein.


Wie geht es weiter?

Im Wege des parlamentarischen Verfahrens wurde die Energiekostenpauschale bereits in den Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingefügt. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, d.h. die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist im Juni 2022 angedacht.
 

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Autoren dieses Artikels

Andreas Bode

Partner

Steuerberater

Simone Kriegel

Director

Rentenberaterin

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