Die Europäische Kommission hatte mit dem Durchführungsbeschluss 2021/914 vom 04.06.2021 neue Standardvertragsklauseln verabschiedet und damit gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO eine Rechtsgrundlage für den Datentransfer in „unsichere“ (Dritt-)Länder geschaffen.
Diese neuen Standardvertragsklauseln sind modular aufgebaut und können bei den folgenden Konstellationen eingesetzt werden:
- Übermittlung von Verantwortlichem zu Verantwortlichem
- Übermittlung von Verantwortlichem zu Auftragsverarbeiter
- Übermittlung von Auftragsverarbeiter an (Unter-)Auftragsverarbeiter
- Rückübermittlung vom Auftragsverarbeiter in der EU an einen Verantwortlichen im Drittland