Die Zukunft des Sachlohns für Arbeitgeber: Voucher-4-Voucher (V4V) statt Direktgutschein nach § 37b EStG

Die Zukunft des Sachlohns für Arbeitgeber: Voucher-4-Voucher (V4V) statt Direktgutschein nach § 37b EStG
  • 17.12.2021
  • Lesezeit 4 Minuten

Schenken Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Gutschein zu Weihnachten, gibt es steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einiges zu beachten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Zukunft des Sachlohns in Form des Gutscheins und klären, warum die Umstellung von Direktgutschein auf V4V sinnvoll ist.

Grundsatz

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde der Sachlohnbegriff in § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG vom Gesetzgeber eingeschränkt. Gutscheine und Geldkarten sind ab 1.1.2022 nur noch als Sachbezug zu qualifizieren, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG1 erfüllen. Der Verweis auf das ZAG hat in der Praxis zu Unsicherheit geführt. Das BMF hat daher zur Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug mit Schreiben vom 13.04.2021, BStBl. 2021 I, S. 624, Stellung bezogen. 


Ist Sinn und Zweck der Neuregelung die Minimierung von Sachlohntatbeständen?

Nein. Unsererseits sei vorangestellt, dass Sinn und Zweck der Neuregelung die Schaffung von klareren Abgrenzungskriterien zwischen Geld, E-Geld und Sachleistungen ist. Explizit nicht gewollt war seitens der Verwaltung hingegen die aktuell in Wirtschaft und Beraterschaft stehende Annahme, die Finanzverwaltung wolle damit die sogenannten Marketplaces aus der Steuerbegünstigung für Sachlohn ausschließen. 


Was sind die wesentlichen Kriterien des neuen Sachlohnbegriffs 

Zusammengefasst ist bei Gutscheinen weiterhin ein Sachbezug zu bejahen, wenn diese Gutscheine 

  • ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (Sachrelevanz) 
    und 
  • ab dem 1. Januar 2022 zudem die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (ZAG-Relevanz). 

Sind danach sowohl die Sachrelevanz als erstes Kriterium für die Annahme eines Sachbezugs nach Tz. 24 des BMF-Schreibens als auch die ZAG-Relevanz vollumfänglich zu bejahen, liegt ein Sachbezug vor. In Folge ergibt sich auch eine mögliche Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG sowie der alternativen Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG. 


Schließt der Sachlohnbegriff ab 2022 Gutscheine von Marketplaces aus?

Nein. Das Gegenteil ist im Kern der Regelung der Fall. Die Neuregelung des § 8 Abs. 2 EStG sowie das BMF-Schreiben geben lediglich den Rahmen vor. Vielmehr ermöglicht die Neuregelung den Arbeitgebern strukturierte Prozesse für die Gewährung von Sachbezügen zu definieren.


Sollten Unternehmen aktuelle Gutscheinmodelle ab 2022 anpassen?

Ja. Eine Umstellung von Direktgutschein auf V4V ist wesentliche Voraussetzung für den Erhalt des Sachbezugs. Mit diesem Modell können Arbeitnehmern auch zukünftig positive Motivationen und Anreize dargereicht werden. Überdies muss ebenfalls nicht auf die Attraktivität in der Einlösbarkeit verzichten werden.
Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers sowie der im EStG definierten allgemeinen Grundsätzen zur Annahme von steuer- und beitragsrelevanten Lohnzuwendungen ergibt sich die nachfolgend dargestellte Ebenenbetrachtung für das V4V-Model. Maßgeblich ist die Differenzierung zwischen Lohnzuwendung und Lohnverwendung. Daraus folgen ebenfalls die lohnsteuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Konsequenz.


Auslegung und Bedeutung für die Unternehmen

Ab 2022 empfiehlt es sich, die aktuelle Praxis zur Gutscheinvergabe zu überprüfen und anstelle der Direktgutscheine zum dargestellten V4V-Modell überzugehen. Hierzu bieten am Markt verschiedenste Anbieter unterschiedlichste Modellierung an. 

Unbenommen bleibt es Unternehmen auch andere Direktgutscheine entlang der durch das ZAG definierten Möglichkeiten an Arbeitnehmer abzugeben. Danach sind drei verschiedene Kategorien erlaubt:

  1. Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  2. Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen zum Beispiel Tankkarten ("Alles, was das Auto bewegt"), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  3. Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken.


Praxishinweise 

In der betrieblichen Praxis empfiehlt sich u.E. Folgendes:

  • Überprüfen Sie Ihre Incentivesystemik (z.B. Innovations- & Leistungsprämien u.ä.).
  • Nehmen Sie Kontakt mit möglichen Gutscheinanbietern (z.B. Wunschgutschein.de) auf und lassen Sie sich beraten.
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Autoren dieses Artikels

Andreas Bode

Partner

Steuerberater

Simone Kriegel

Director

Rentenberaterin

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