Der Vermittlungsausschuss schafft Einigung beim Hinweisgeberschutz – Was ändert sich?

  • 11.05.2023
  • Lesezeit 3 Minuten

Am 9. Mai 2023 haben sich der Bundesrat und der Bundestag im Vermittlungsausschuss auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geeinigt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), auch Whistleblower-Gesetz, regelt den Umgang mit Personen, die Meldungen über mögliche Missstände im Unternehmen oder Behörden abgeben (hinweisgebende Personen). Nachdem der Bundesrat den durch den Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zum HinSchG abgelehnt hatte, rief die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss ein. Bund und Länder erzielten hier vorgestern eine Kompromisslösung. Einer zügigen Verabschiedung des Gesetzes steht nun nichts mehr im Wege. 

Folgende Änderungen durch den Vermittlungsausschuss gegenüber den bisherigen Entwürfen sind für Unternehmen wichtig: 

  • Keine Pflicht zur Ermöglichung anonymer Meldungen
    Die Annahme und Bearbeitung anonymer Meldungen muss nicht gewährleistet werden. Es wurde lediglich eine Einigung erzielt, dass anonyme Meldungen bearbeitet werden „sollten“. Eine Pflicht zur Verfolgung anonymer Meldungen kann trotzdem aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehen.
  • Interne Meldestelle vorrangig
    Bislang war vorgesehen, dass hinweisgebende Personen die Wahl haben sollten, ob sie sich an die (organisations-)interne Stelle oder an eine externe Meldestelle wenden möchten. Nun „sollten“ sich hinweisgebende Personen bevorzugt an die internen Meldestellen wenden. Gleichzeitig sind Unternehmen weiterhin dazu aufgerufen, Anreize für die Nutzung der internen Meldestelle zu schaffen. 
  • Absenkung Bußgelder
    Die maximale Höhe der Bußgelder bei einem Verstoß gegen das HinSchG wurde von 100.000 auf 50.000 Euro heruntergesetzt. 
  • Kein immaterieller Schadensersatz
    Hinweisgebende Personen haben keinen Anspruch mehr auf Entschädigung bei immateriellen Schäden („Schmerzensgeld“). Es ist jedoch weiterhin eine Schadensersatzpflicht bei materiellen Schäden vorgesehen, wenn gegen das Repressalienverbot verstoßen wurde.
  • Benachteiligung muss geltend gemacht werden 
    Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung eines möglichen Missstandes im Unternehmen ist. Die gesetzliche Regelung wurde nun noch dahingehend ergänzt, dass die hinweisgebende Person geltend machen muss, die Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben.

Im Übrigen bleibt der Gesetzentwurf in seiner bisherigen Fassung erhalten. Nach Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden innerhalb eines Monats eine Meldestelle einrichten und den Anforderungen des HinSchG entsprechen. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden räumt das Gesetz eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Verkündigung ein.
Wie geht es weiter?

Heute, am 11. Mai 2023, wird ein weiteres Mal über den Gesetzesentwurf im Bundestag entschieden. Aufgrund der Einigung im Vermittlungsausschuss ist eine zügige Umsetzung zu erwarten, sodass ein Inkrafttreten bereits im Juni wahrscheinlich ist.

Wir unterstützen Sie mit unser Erfahrung gerne bei der optimalen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

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Autoren dieses Artikels

Dr. Stefan Meßmer

Partner

Rechtsanwalt

Christine Ostwald

Director

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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