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  • 01.07.2022
  • Lesezeit 7 Minuten

EU-Beschluss zum 6. Sanktionspaket gegen Russland und neuer Deutscher Corporate Governance Kodex

 

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) hat dem Bundesministerium der Justiz eine neue Fassung des Kodex zur Prüfung übermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Außerdem sieht das 6. Sanktionspaket der EU das Verbot von Dienstleistungen von WP für russische Unternehmen vor.

 

Neuer Deutscher Corporate Governance Kodex

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) hat dem Bundesministerium der Justiz die bereits am 28. April 2022 beschlossene neue Fassung des Kodex zur Prüfung übermittelt und am 17. Mai 2022 auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Der neue Kodex wird allerdings erst mit der Bekanntmachung durch das Ministerium im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten. Bis dahin bildet weiterhin die Kodexfassung vom 16. Dezember 2019 (Kodex 2020) die Grundlage für die jährlichen Entsprechenserklärungen.

In dem neuen Kodex wird die Bedeutung von ökologischen, sozialen Belangen und Belangen der Governance (ESG) hervorgehoben. Außerdem musste der Kodex an das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) und an das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) angepasst werden.

Wird den neuen Empfehlungen gefolgt, ergeben sich aus den Kodexänderungen im Vergleich zur Kodexfassung vom 15. Dezember 2019 insbesondere die folgenden Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung:

  • Nach dem FISG hat der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein angemessenes und wirksames internen Kontrollsystem sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem einzurichten. Nach der Empfehlung A.5 des DCGK 2022 sollen im Lagebericht die wesentlichen Merkmale dieser Systeme beschrieben und soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden.
  • Nach dem FISG muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Nach der Empfehlung D.3 des DCGK 2022 soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein. Die Erklärung zur Unternehmensführung soll die betreffenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nennen und nähere Angaben zu ihrem Sachverstand auf den genannten Gebieten enthalten.

Den Kodex 2022, die dazugehörige Begründung sowie eine Markup-Fassung mit den Änderungen zum Kodex 2020 können auf der Internetseite des DCGK eingesehen werden.

 

EU-Beschluss zum 6. Sanktionspaket gegen Russland

Das 6. Sanktionspaket der EU sieht das Verbot von Dienstleistungen von WP für russische Unternehmen vor, womit eine Ankündigung der Präsidentin der Kommission vom 4. Mai 2022 umgesetzt worden ist:

Die Erbringung bestimmter - direkter oder indirekter - unternehmensrelevanter Dienstleistungen wie Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit für die russische Regierung sowie für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist verboten.

Weitere Informationen zu u.a. der Änderungsverordnung (EU) 2022/879 kann auf der Seite der Europäischen Union nachgelesen werden.

 

Digital Operational Resilience Act (DORA)

Die europäischen Institutionen haben im Mai 2022 eine vorläufige Einigung über die Verordnung über DORA erzielt. Mit der DORA-Verordnung soll nach Angaben der EU ein Rechtsrahmen für die digitale Betriebsstabilität geschaffen werden, nach dem Unternehmen des Finanzsektors sicherstellen müssen, dass sie in der Lage sind, allen Arten von Störungen und Bedrohungen im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien standzuhalten, darauf zu reagieren und sich von ihnen zu erholen. Das Kernziel besteht darin, Cyberbedrohungen zu verhindern und zu mindern.

Nahezu alle Finanzunternehmen werden den neuen Vorschriften unterliegen. Dahingegen werden – entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission – Wirtschaftsprüfer nicht der DORA-Verordnung unterliegen. Stattdessen werden sie Teil einer künftigen Überprüfung der Verordnung sein, bei der eine mögliche Überarbeitung der Vorschriften geprüft werden könnte.

Sobald die DORA-Verordnung förmlich angenommen ist, wird sie in das nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten übergehen.

Mehr erfahren Sie hier.
 

 

IESBA – Neue Definition eines PIE (Public Interest Entity)

Das IESBA hat eine überarbeitete Definition des Begriffs PIE zusammen mit anderen überarbeiteten Bestimmungen des Internationalen Kodex für Berufsethik der Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics) veröffentlicht. In den überarbeiteten Bestimmungen wird eine breitere Liste von Unternehmenskategorien als PIEs festgelegt, deren Prüfungen zusätzlichen Unabhängigkeitsanforderungen unterliegen, um den gestiegenen Erwartungen der Interessengruppen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu entsprechen, wenn es sich bei einem Unternehmen um ein PIE handelt.

Die überarbeitete PIE-Definition und die damit verbundenen Bestimmungen treten für Abschlussprüfungen für Zeiträume in Kraft, die am oder nach dem 15. Dezember 2024 beginnen.

Die Auswirkungen auf Abschlussprüfungen bei Baker Tilly werden zurzeit noch beurteilt. Die Bekanntmachung des IESBA finden Sie hier.

 

Geldwäscheprävention: Neue Liste der Hochrisikoländer

Die Europäische Kommission hat im Januar eine Liste der neuen Drittländer mit hohem Risiko für Geldwäsche publiziert – die FATF zog im März nach und passte ihre Listen der Länder an, welche einem FATF Aktionsplan zugestimmt haben. Es wurden 5 Länder von den Hochrisikoländern gestrichen und weitere 9 aufgenommen. Die Einstufungen haben Folgen für die anzuwendenden Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetz (GWG). 

Die aktuelle Liste aller Hochrisikoländern finden Sie hier.

 

ESEF – Erweiterung um das Block Tagging ab 2022

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen, wird die für Inlandsemittenten nach § 2 Abs. 14 WpHG verpflichtende Berichterstattung im ESEF Format zur Etikettierung im Anhang deutlich ausgeweitet.

Bislang waren in den beiden vorhergehenden Jahren lediglich die primären Abschlussbestandteile und grundlegende Unternehmensinformationen wie der Name oder der Sitz mit den technischen Informationen auszuzeichnen. Nun kommt das Block Tagging für den restlichen Anhang zur Anwendung. Hierbei wird, im Gegensatz zum direkten Tagging, nicht eine einzelne Information etikettiert, sondern der gesamte Absatz, in welchem sich die Information oder die Beschreibung des Sachverhalts befindet. Insgesamt wird es 244 neue Block Tags geben, die nun erstmalig zu verwenden sind. 
 

 

European Single Access Point (ESAP) 

Die EU-Kommission hat am 26. November 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des ESAP veröffentlicht. Dieser soll einen zentralen Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen für den Finanzsektor, Kapitalmärkte und die Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen. Dieser bei der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA einzurichtende Zugangspunkt ist eine Maßnahme des im September 2020 veröffentlichten EU-Aktionsplans zur Stärkung der Kapitalmarktunion.

Der Vorschlag umfasst neben der Verordnung zur Einrichtung des ESAP auch die Entwürfe einer Omnibus-Verordnung und einer Omnibus-Richtlinie zur Änderung zahlreicher Rechtsakte, in denen die künftig meldepflichtigen Informationen bisher verortet sind. Insgesamt gibt es 37 Verordnungen und Richtlinien mit meldepflichtigen Informationsanforderungen, die im ESAP vorgehalten werden sollen. Diese sollen sukzessive über einen Zeitraum von drei Jahren von 2024 bis 2026 in den ESAP überführt werden. Die Taxonomie-VO ist neben EU-Finanzmarktvorschriften Bestandteil der ersten Welle im Jahr 2024, während die Daten der Bilanz-Richtlinie und der Offenlegungs-Verordnung 2025 zur Verfügung stehen sollen. Informationen sollen aber auch auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.
 

 

Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der ISA [DE] für Non-PIE und Fortentwicklung der IDW EPS KMU

Die neuen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen (GoA) gelten für Prüfungen von Abschlüssen von Nicht-Kapitalmarktorientierten Unternehmen (Non-PIE) nunmehr erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 15.12.2022 beginnen.

Der Anwendungszeitpunkt der GoA für Prüfungen von PIE-Abschlüssen ist dagegen unverändert geblieben und betrifft Abschlüsse, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen. 

Grund für die Verschiebung ist unter anderem der Umstellungsaufwand von Softwareanbietern für Softwarelösungen, die eine Umsetzung der PS KMU enthalten. Die erforderlichen Entwicklungsarbeiten werden jedoch erst für Abschlussprüfungen von Geschäftsjahren 2023 abgeschlossen sein. Man wollte aber eine vollumfängliche Anwendung der GoA bei KMU nur für das Geschäftsjahr 2022 vermeiden. Entsprechend gilt die Verschiebung der Erstanwendung nicht für PIE-Abschlüsse, da für diese die PS KMU nicht in Betracht kommen. Die neuen GoA können freiwillig vorzeitig angewandt werden.

Ihren persönlichen Ansprechpartner an einem unserer zehn deutschen Standorte finden Sie hier.

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Autor dieses Artikels

Prof. Dr. Thomas Edenhofer

Managing Partner Audit & Advisory

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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