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Lange wurde im Streit zwischen Verein und Kapitalgeberseite um die Stellung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Vereins, gerungen. Bereits im Juli 2022 hatte der Zweitligist Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH abberufen. Die Vorinstanzen hatten diesen Abberufungsbeschluss jeweils als nichtig eingestuft. Wegen eines durch Kind erfolgreich geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens blieb dieser daher im Amt – bis zur heutigen Entscheidung des BGH: Anders als die Vorinstanzen entschied der BGH nun zugunsten der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses und damit für Hannover 96, vertreten durch Prof. Dr. Matthias Siegmann, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, sowie die beiden Baker Tilly-Rechtsanwälte und Experten für Sportrecht Daniel Laws (Partner) und Leonie Kröhnke (Associate). Der bereits seit mehreren Jahren andauernde Rechtsstreit ist damit beendet. Gleichzeitig bestätigte der BGH seine Rechtsprechung zu satzungsdurchbrechenden Beschlüssen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die komplexe gesellschaftsrechtliche Konstruktion bei Hannover 96, entsprechend der 50+1-Regel des deutschen Profifußballs. Bei Hannover 96 ist der Verein Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Die Hannover 96 Management GmbH wiederum ist alleinige geschäftsführende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (der Profigesellschaft). Letztere nimmt gegenwärtig am Spielbetrieb der 2. Fußballbundesliga teil. Die Kapitalgeber sind über deren alleinige Kommanditaktionärin beteiligt. Gemäß der Satzung der Hannover 96 Management GmbH bestimmt grundsätzlich der Aufsichtsrat über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers. Dieser Aufsichtsrat wird jeweils zur Hälfte von der Kapitalgeberseite und dem Verein besetzt. Zudem haben der Verein, die Profigesellschaft und die Kommanditaktionärin einen Vertrag (den Hannover-96-Vertrag) über ihre Zusammenarbeit geschlossen. Nicht der Aufsichtsrat, sondern die Gesellschafterversammlung, also der Verein als Alleingesellschafter, fasste im Jahr 2022 den streitgegenständlichen Abberufungsbeschluss. Anders als zuvor das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle entschied der BGH, dass dieser Abberufungsbeschluss nicht nichtig und deswegen mangels Anfechtungsbefugnis eines Fremdgeschäftsführers wirksam ist. Er betonte, dass für eine Nichtigkeit besondere Umstände erforderlich seien, die hier erkennbar nicht vorgelegen hätten. Insbesondere handle es sich bei dem entgegen der Kompetenzverteilung gefassten Abberufungsbeschluss um eine lediglich punktuelle Satzungsdurchbrechung. Das Urteil des BGH stellt gleichzeitig das Ende des Verfahrens dar, eine Zurückverweisung an das OLG erachtete er in Ermangelung offener streiterheblicher Tatsachen als nicht erforderlich.
Vertreter Hannover 96 Prof. Dr. Matthias Siegmann (Karlsruhe; BGH-Vertretung) Baker Tilly (Stuttgart): Partner: Daniel Laws; Associate: Leonie Kröhnke (beide Corporate/Sportrecht)
Vertreter Martin Kind Dr. Erich Waclawik (Karlsruhe; BGH-Vertretung) Bethge Reimann Stari (Berlin): Dr. Christian Stari (Handelsrecht/ Corporate)
Bundesgerichtshof, II. Zivilsenat Manfred Born (Vorsitzender Richter), Richterin Barbara Grüneberg, Richter Volker Sander, Richter Dr. Dirk von Selle, Richterin Elke Adams
Daniel Laws
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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