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Nach dem Beschluss der gestrigen Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als „Ruhetage“ definiert werden. Doch was bedeutet das genau? Können sich Arbeitnehmer auf zwei zusätzliche Feiertage freuen?
In der Pressekonferenz nach dem Bund-Länder-Gespräch sagte Angela Merkel, die „Ruhetage“ seien wie Sonn- oder Feiertage zu betrachten. Dies würde bedeuten, dass die Betriebe schließen und Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten müssten. Das Arbeitszeitgesetz sieht – wie auch sonst – lediglich Ausnahmeregelungen vor, die die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ermöglichen.
In dem Beschluss der Videokonferenz ist der Ruhetag aber nicht näher definiert. Es gelte Ostern eine „erweiterte Ruhezeit“ und das Prinzip #WirBleibenZuHause. Es ist ausdrücklich vom „Ruhetag“, nicht vom Feiertag die Rede. Zudem heißt es, dass ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne am Samstag geöffnet wird. Der Bund will dazu noch einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.
Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer konkretisierte die unklare „Ruhetag"-Reglung und sagt, dass Betriebe und auch der Handel im Rahmen einer solchen Feiertagsregelung schließen sollen. Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke sieht dagegen – nach seiner Aussage im ZDF-Morgenmagazin – noch Klärungsbedarf.
Eine klare Regelung, wie ein „Ruhetag“ genau zu behandeln ist, gibt es also derzeit nicht. Es bleibt abzuwarten, wie der „Ruhetag“ näher definiert und vergütungsrechtlich zu behandeln sein wird.
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