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Stoffpreisgleitklauseln sollen Preisfestsetzung für Baustoffe auf späteren Zeitpunkt verschieben.
Aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine und den in der Folge verhängten weltweiten Sanktionen gegen Russland und Belarus sind die Preise vieler Baustoffe enorm gestiegen. Schließlich kamen bislang etwa 30 % des Baustahls aus Russland, Belarus und der Ukraine. Auch ca. 40 % des Roheisens und weitere Rohstoffe, die für die Stahllegierung notwendig sind, als auch rund 30 % der Bitumenversorgung erfolgt in Abhängigkeit zu Russland, weshalb erhebliche Preissteigerungen zu verzeichnen sind. Bauunternehmern ist es daher kaum mehr möglich, ein realistisches Angebot im öffentlichen Vergabeverfahren abzugeben. Diesen Entwicklungen versucht das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) durch den Erlass vom 25.03.2022 entgegenzuwirken, indem es Vorgaben für den Umgang mit den Preissteigerungen macht. Danach sollen die Entwicklungen im Vergabeverfahren durch mehrere Maßnahmen berücksichtigt werden. Insbesondere ist die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln vorgesehen, wonach die Preisfestsetzung bzgl. der Baustoffe auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.1. Neue Vergabeverfahren Bei neuen Vergabeverfahren sieht der Erlass eine verbindliche Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln für die Baustoffe vor, welche besonders starken Preisschwankungen unterliegen, also Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte, Epoxidharz, Zementprodukte, Holz und gusseiserne Rohre. Dadurch wird ein etwaiges für Bauunternehmer unkalkulierbares Risiko reduziert. Außerdem soll eine Preisgleitvereinbarung getroffen werden, wenn zwischen der Angebotsabgabe und der Auftragsausführung mehr als ein Monat liegt. Zudem wird der Garantie-Zeitraum, in welchem der Bieter an die angegebenen Stoffpreise gebunden ist, reduziert.
2. Laufende Vergabeverfahren Sofern bei laufenden Vergabeverfahren die Angebote noch nicht geöffnet wurden, soll eine Stoffpreisgleitklausel nachträglich in die Vergabeunterlagen einbezogen werden und die Ausführungsfristen angepasst werden. Wurden die Angebote bereits geöffnet, soll das Vergabeverfahren von den Vergabestellen in den vorherigen Stand zurückversetzt werden und eine Preisgleitklausel nachträglich einbezogen werden.
3. Anpassungen in bestehenden Verträgen Bei abgeschlossenen Vergabeverfahren können die öffentlichen Auftraggeber im Verantwortungsbereich des BMWSB nachträglich mit dem Vertragspartner Stoffpreisgleitklauseln vereinbaren. Zudem wird auf eine Möglichkeit der Vertragsanpassung über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB hingewiesen, wenn die Beschaffung der Baustoffe zu den aktuellen Marktpreisen dem Bauunternehmen unzumutbar ist, wobei sich hier pauschale Lösungen verbieten und stets eine Einzelfallbetrachtung erfolgen muss. Wenn es während der Ausführung öffentlicher Aufträge zu Störungen im Bauablauf kommt, die darauf beruhen, dass Baustoffe vorübergehend oder überhaupt nicht beschafft werden können, liegt lt. Erlass des BMWSB höhere Gewalt i.S.d. § 6 II lit. c VOB/B vor und die Ausführungsfristen dürfen um die Dauer der Nichtlieferbarkeit zzgl. eines Aufschlags verlängert werden.
Selbst wenn der Erlass des BMWSB einige Problematiken und Risiken für Bauunternehmen nicht vollständig ausschließen kann und weitere Fragen offenbleiben, ergibt sich dadurch ein gewisses Maß an Planungssicherheit für die beteiligten Vergabestellen sowie für Auftragnehmer und Bieter. Ob neben den Bundesbehörden auch weitere öffentliche Auftraggeber den Erlass des BMWSB berücksichtigen, wird sich noch zeigen. Die Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist zunächst bis zum 30. Juni 2022 befristet.
Franziska Pina
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Simon Parviz
Partner
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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