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Mindeststeuergesetz, E-DRÄS 14 Konsultation, BaFin-Schreiben zur Prüfung von Wertpapierinstituten sowie geänderte ISA 240-Verantwortlichkeiten
Mit unserem A&A Telegram HGB haben wir für Sie die wichtigsten News und Entwicklungen im Bereich Wirtschaftsprüfung und Finanzberichterstattung zusammengestellt. Diese und viele weitere relevante Updates lesen Sie in unserem aktuellen A&A Telegram – wir wünschen eine spannende Lektüre.
Mit besten Grüßen
Ihr Baker Tilly A&A Team
Am 28.12.2023 trat in Deutschland das Mindeststeuergesetz (MinStG) in Kraft und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 enden (d.h. bereits für das Gj. 2023). Nach § 63 MinStG gilt die Mindestbesteuerung für alle international tätigen Unternehmen und große inländische Gruppen, die einen Umsatz oberhalb von 750 Mio. Euro erwirtschaften.
Einen ersten Überblick zu den wesentlichen Regelungen finden Sie im WPg Beitrag 2024, 169.
In § 274 Abs. 3 HGB wurde verpflichtend festgelegt, dass beim Ansatz und der Bewertung latenter Steuern die Auswirkungen des Mindestbesteuerungsgesetzes keine Auswirkung haben (gleiches gilt auch gem. IAS 12.4A auch für IFRS-Abschlüsse).
Außerdem wird zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten in § 285 Nr. 30a und in § 314 Nr. 22 a HGB Anhangangaben zu dem tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich aus den Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt oder der zu erwarten ist, ergänzt.
Das DRSC hat am 27.2.2024 den Entwurf eines DRÄS 14 zur Anpassung von DRS 18 Latente Steuern an die Änderungen des HGB aufgrund des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) auf seiner Homepage veröffentlicht (E-DRÄS 14). Ferner soll der Standard in „Latente Steuern im Konzernabschluss“ umbenannt werden.
In Tz. 67 wird empfohlen, über den ausdrücklichen Wortlaut des § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB hinaus, Erläuterungen zu den erwarteten Auswirkungen aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze auch dann anzugeben, wenn diese, obwohl bereits in Kraft getreten, noch nicht anzuwenden sind
Im Newsletter Q4/2023 haben wir bereits auf die möglichen Folgen im ABS aufmerksam gemacht. Nun erfolgte am 22.3.2024 die Billigung des neuen Gesetzes durch den Bundesrat; allein die Verkündung des Gesetzes steht noch aus.
Die geplanten Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen jeweils um rund 25 %. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Ferner soll nun den Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt werden, die höheren Schwellenwerte bereits rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Laut IDW sind Abschlussprüfer verpflichtet, ihre Mandanten über die neue Gesetzeslage und die daraus resultierenden Folgen zu informieren.
In der Literatur wurde oftmals die Zulässigkeit von Rückstellungen für Kundenbindungszusagen diskutiert. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnte lange Zeit entsprechende Rückstellungen ab. Mit dem Urteil vom 29.9.2022 erlaubt der BFH erstmals die Rückstellungsbildung, ohne zugleich die frühere Rechtsauffassung aufzugeben. Ein Beitrag im Betriebs Berater (BB 2023, 1323) beleuchtet dieses Urteil und würdigt es vor dem Hintergrund der handelsrechtlichen GoB kritisch.
Das IAASB hat am 6.2.2024 den Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen zur Konsultation veröffentlicht.
Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum bestehenden ISA 240 sind:
Klarstellung der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf dolose Handlungen (Fraud), Betonung der kritischen Grundhaltung, verstärkte Anforderungen an die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen,
Die Verabschiedung des geänderten Standards wird für März 2025 erwartet. Das Inkrafttreten wird für Berichtszeiträume vorgeschlagen, die mindestens 18 Monate nach der Verabschiedung beginnen. Somit beträfen die Änderungen bei kalendergleichen Geschäftsjahren erstmals Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31.12.2027.
Der IDW PS 351 n.F. regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat. Er ergänzt IDW PS 350 n.F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts und konkretisiert speziell dessen Tz. 85 und A112.
Um festzustellen, ob in der Erklärung zur Unternehmensführung die geforderten Angaben zur Frauenquote gemacht wurden, hat der Abschlussprüfer die Angaben zur Frauenquote zu lesen und mit den gesetzlichen Vorgaben des HGB zu vergleichen. Dabei hat er nicht zu prüfen, ob diese Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Angaben zur Frauenquote angemessen dargestellt wurden.
Für weitergehende Informationen verweisen wir auf den NO Hinweis: Angaben zur Frauenquote vom 6.12.2023.
Am 12.12.2023 ist die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung, WpIPrüfbV) in Kraft getreten. Die WpIPrüfbV konkretisiert die Pflichten des Jahresabschlussprüfers aus § 78 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Mit Schreiben vom 21.2.2024 hat die BaFin die WPK gebeten, ihre Mitglieder auf die Neuerungen gegenüber der in der Vergangenheit anwendbaren KWG-PrüfbV hinzuweisen:
Nach § 6 WpIPrüfbV sind die Prüfungsfeststellungen entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Abs. 1 WpIG oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpIG nach den Klassen F‑0 bis F‑5 zu bewerten.
Eine solche abgestufte qualitative Bewertung findet sich bereits unter Punkt B in der Anlage 5 zu § 27 der aktuellen, seit Juni 2021 geltenden KWG-PrüfbV.
Neu ist allerdings, dass diese Systematik nunmehr über den Bereich der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen hinausgeht und auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Abs. 1 WpIG erfasst. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.
Folgende neue IDW Verlautbarungen oder Entwürfe wurden verabschiedet:
Oftmals wird eine Beurlaubung vom Beruf des Wirtschaftsprüfers bei Wechsel zu einem Prüfungsmandanten bei der WPK beantragt. Dies kann teilweise nicht gewährt werden, da die neue Tätigkeit eine berufsrechtswidrige (§ 43 Abs. 3 WPO) und damit ggfs. ordnungswidrige (§ 133a WPO) wichtige Prüfungstätigkeit beim Prüfungsmandanten darstellt.
Bisher konnte die Berufspflichtverletzung und Ordnungswidrigkeit durch die Nichtaufnahme der Tätigkeit vermieden werden. Dies ist heute nicht mehr möglich, da mit dem Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen vom 10.3.2023 bereits die Verpflichtung (heißt die Vertragsunterzeichnung) innerhalb des Cooling Offs berufsrechtswidrig ist.
Siehe hierzu WPK Magazin 1/2024, Seite 16).
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