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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 21. Juli 2022 (Az. 18 U 139/21) entschieden, dass einem Versammlungsleiter in der GmbH die Beschlussfeststellungskompetenz auch durch einfachen Mehrheitsbeschluss zugewiesen werden kann.
Der Kläger ist einer von insgesamt drei Gesellschaftern in einer GmbH. Die Mitgesellschafter hatten einen der ihren zum Versammlungsleiter gewählt und ihm die Beschlussfeststellungskompetenz zugewiesen. Der Kläger stimmte gegen den Beschlussantrag. Sodann wurde über den Jahresabschluss 2018 abgestimmt – wieder stimmten die Mitgesellschafter für und der Kläger gegen den Beschlussantrag. Die Beschlussfassung wurde anschließend vom Versammlungsleiter unter Nennung des Abstimmungsergebnisses festgestellt.
Gegen diese Beschlüsse wehrte sich der Kläger mit der Anfechtungsklage – unter anderem mit dem Argument, die Beschlussfeststellungskompetenz könne einem Versammlungsleiter nur durch einstimmigen Beschluss oder durch Satzung zugewiesen werden. Der Kläger unterlag in diesem Punkt bereits in der Vorinstanz – und scheiterte nun auch mit seiner Berufung vor dem OLG.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln teilte die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Es schloss sich der Gegenauffassung an, nach der die Beschlussfeststellungskompetenz dem Versammlungsleiter auch mit einfacher Mehrheit zugewiesen werden könne.
Der 18. Zivilsenat begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter zunächst nur deklaratorische Bedeutung in dem Sinne habe, „dass ein bestimmtes Abstimmungsergebnis und damit einhergehend die Annahme oder Ablehnung des Beschlussantrags im Sinne einer Tatsache festgestellt wird.“ Aus dieser Feststellung folge aber nicht, dass sie auch zu Recht erfolgt ist und die Abstimmung tatsächlich das festgehaltene Ergebnis hatte. Dies im Streitfall zu klären, sei vielmehr gerade die Aufgabe der Gerichte.
Zudem habe die Feststellung des Beschlusses – auch durch einen mit einfacher Mehrheit gewählten Versammlungsleiter – für den Minderheitsgesellschafter den Vorteil, dass dieser von vornherein wisse, dass er sich mit der Beschlussanfechtungsklage gegen den Beschluss wehren und keine Klage ''ins Blaue hinein'' gegen möglicherweise gefasste Beschlüsse erheben müsse. Ein Nachteil folge daraus auch insbesondere deshalb nicht, weil im Streitfall bei fehlender Beschlussfeststellung die Klageerhebung ebenso das einzige Mittel zur Klärung des Streits sei. Weiterhin führt der Senat aus, dass die Ansicht der Gegenauffassung, nach der die Beschlussfeststellungskompetenz bei der Gesellschafterversammlung liege, schon deshalb fehlgehe, weil im Streitfall auch der Feststellungsbeschluss festgestellt werden müsse. Auch dieser bedürfe dann einer Feststellung usw.
Bewertung und Einordnung
Die Argumentation des Senats ist stringent und zeigt die Schwächen der Gegenauffassung konsequent auf. Die Entscheidung ist daher zu begrüßen. Sie führt vor allem zu einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit in der Praxis. Dies folgt daraus, dass anfechtbare Beschlüsse i.d.R innerhalb eines Monats mit der Anfechtungsklage angegriffen werden müssen. Geschieht dies nicht, erwächst ein festgestellter Beschluss in Bestandskraft. In diesem Fall besteht vor allem für Geschäftsführer die Sicherheit, Ausführungshandlungen ohne weitere Folgen vornehmen zu können. Ist ein Beschluss dagegen nicht festgestellt worden, so ist Fehlerfolge grundsätzlich die Nichtigkeit. Gerade wenn der Beschlussinhalt oder das Beschlussergebnis zwischen den Gesellschaftern streitig ist, stehen eventuelle Handlungen des Geschäftsführers zur Ausführung des Beschlusses auf wackeligen Beinen.
Das Urteil entscheidet den schon seit Langem in der Literatur schwelenden Streit aber nicht endgültig. Denn das OLG Köln begründet die Entscheidung auch mit einem Passus aus dem Gesellschaftsvertrag, der die Klagefrist an die Absendung bzw. Übergabe der Abschrift des Gesellschafterbeschlusses knüpft.Das impliziere nach Ansicht des Gerichts, dass es jemanden geben müsse, der den Beschluss feststellt. Gleichzeitig sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass ein Versammlungsleiter zu wählen ist und Beschlüsse, sofern nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Da das OLG – wie bereits dargelegt – die Feststellungskompetenz der Gesellschafterversammlung verneint, musste konsequenterweise dem Versammlungsleiter die Beschlussfeststellungskompetenz zukommen.
Gegen das Urteil ist hinsichtlich der Beschlussfeststellungskompetenz die Revision zugelassen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.
Ein großes Dankeschön für die Mitwirkung am Artikel geht an Alexander Schmidt, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Baker Tilly.
Andreas Metzner, LL.M.
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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