Ausgangspunkt ist die Pflicht des Anlageberaters zur Erbringung einer anleger- und objektgerechten Beratung. Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht nur mündlich, sondern auch durch die Übergabe eines Prospekts erfolgen. Der Prospekt muss nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dem Anleger so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, dass sein Inhalt zur Kenntnis genommen werden kann. Soweit der Anlageberater davon ausgehen darf, dass der Anleger den Prospekt gelesen und verstanden hat, entfällt dessen persönliche Aufklärungspflicht. Um die Erfüllung dieser Pflichten zu dokumentieren und sich seitens des Anlegers bestätigen zu lassen, wurden die nun seitens des BGH im konkreten Fall für unwirksam erklärten Formulierungen in die Beitrittserklärung des Anlegers aufgenommen.
Hierbei handelte es sich einerseits um eine sogenannte Kenntnisnahmebestätigung des Anlegers, mit der dieser die Erklärung abgibt, er habe den Prospektinhalt vollinhaltlich (einschließlich der Risikohinweise) zur Kenntnis genommen. Derartige vorformulierte Bestätigungen sind als Tatsachenbestätigungen stets unwirksam.
Andererseits handelte es sich um ein Empfangsbekenntnis des Anlegers, mit welchem dieser den Erhalt des Prospekts bestätigt. Der BGH fordert diesbezüglich, dass die Erklärung getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt wird, mithin räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben sein muss, wobei sich die entsprechende Unterschrift allein auf das Empfangsbekenntnis als rein tatsächlichen Vorgang der körperlichen Übergabe und Entgegennahme einer Sache (hier: des Prospekts) beziehen und keine wei-tere Erklärung umfassen darf. Im konkreten Fall genügte das Empfangsbekenntnis diesen Anforderun-gen nicht (da es insbesondere mit der Kenntnisnahmebestätigung verbunden war) und ist damit unwirksam.
Anleger muss nach wie vor die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts darlegen und beweisen
Der BGH folgert aus der Unwirksamkeit der formularmäßig abgegebenen Erklärungen, dass die Begründung der Vorinstanz unzureichend ist, da sich diese maßgeblich hierauf gestützt hatte. Insoweit verwies der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Es bleibt aber ausdrücklich auch nach der Rechtsprechung des BGH dabei, dass der Anleger die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts darzulegen und zu beweisen hat. Lediglich vorformulierte Bestimmungen, die die Beweisposition des Anlegers in einem Gerichtsprozess potentiell verschlech-tern, sind unwirksam. Der BGH betont zudem ausdrücklich, dass der rechtzeitige Erhalt des Prospekts sowie die Kenntnisnahme dessen Inhalts stets eine Wertung des Einzelfalls erfordert. Eine Regelfrist, die nach Übergabe des Prospekts einzuhalten wäre, gibt es demnach nicht – was zugegebenermaßen eine praktische Beurteilung durch den Anlageberater erfordert, die nicht immer leicht fallen wird.
Keine generelle Änderung der Beweislastverteilung
Die Entscheidung des BGH ist zwar aufgrund der getroffenen Klarstellungen und Konkretisierungen bedeutsam. Indes enthält sie keine generelle Änderung der Beweislastverteilung und erst recht nicht droht nun ohne weiteres eine Unwirksamkeit etlicher Beitrittserklärungen, auch wenn diese unwirksame Tatsachen- bzw. Empfangsbestätigungen enthalten sollten. Der Anleger muss weiterhin eine mangelhafte Beratung bzw. eine nicht rechtzeitige Übergabe des Prospekts nachweisen. Aus Sicht von Initiatoren und Vertrieb sollte dennoch darauf geachtet werden, dass die Prospektübergabe ausreichend dokumentiert wird, insbesondere das Empfangsbekenntnis den rechtlichen Anforderungen genügt und der Berater im Zweifelsfall seinerseits die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe belegen kann.