Dem Vernehmen nach wird der Entwurf im nächsten Schritt nach der Sommerpause im Finanzausschuss des Bundestages diskutiert werden. Inwieweit hier noch mit Änderungen gerechnet werden kann, bleibt mehr als fraglich. Die bisherige Arbeit der Verbände ist jedenfalls gänzlich unberücksichtigt geblieben. Insbesondere die von Vielen geforderte Börsenklausel findet sich im Gesetzesentwurf nicht wieder.
Es bleibt daher bei den bereits vorgestellten Punkten:
- Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG),
- Absenkung der 95 %-Grenze auf 90 %,
- Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre (bzw. 15 Jahre),
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
In Bezug auf den geplanten zeitlichen Anwendungsbereich scheint es hingegen dabei zu bleiben, dass das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll.
Es bleibt daher weiterhin abzuwarten, inwieweit es - wenn überhaupt - im Finanzausschuß oder im Bundestag oder zuletzt im Bundesrat zu Anpassungen kommen wird.