- Werden variable Vergütungen mit in die Berechnung einbezogen?
Variable Vergütungen, die einmalig gezahlt werden, z. B. Boni oder einmalig gezahlte Provisionen, werden für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt (§ 106 Abs. 1 S. 4 SGB III). Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten regelmäßig Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (meist: Monat) gezahlt werden. Die Berücksichtigung variabler Vergütungen, die wiederkehrend im laufenden Jahr an die Mitarbeiter gezahlt werden, hat im Gegensatz dazu bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu erfolgen. Dies gilt z. B. für monatliche Provisionszahlungen, die dem laufenden Arbeitsentgelt zuzuordnen sind. - Wie geht man bei der Berechnung mit der privaten Firmenwagennutzung um?
Regelmäßig gewährte und sozialversicherungspflichtige Sachbezüge, wie z.B. die private Firmenwagennutzung, sind bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit einzubeziehen. Sie gehören wie laufendes Gehalt zum Soll- und Istentgelt. Bitte vergewissern Sie sich bei der Abrechnung, dass der Sachbezug wie bisher vor Berechnung des Auszahlungsbetrages vom Nettoentgelt abgezogen wird, denn es wird weiterhin die Sache, nicht Geld, gewährt. - Kann ich von der Versteuerung des Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Anordnung von Heimarbeit absehen?
Die 1-%-Versteuerung Privatfahrten bzw. die Versteuerung der Fahrten zw.- Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann man aus der Abrechnung herausnehmen, wenn das Fahrzeug für den ganzen Monat für diese Fahrten nicht zur Verfügung steht. Es kommt dabei auf die theoretische Nutzungsmöglichkeit an, nicht auf die tatsächliche Nutzung. Auch z.B. bei einer Ausgangsbeschränkungen kann der Mitarbeiter theoretisch das Auto privat z.B. für Fahrten in den Supermarkt oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Dann bleibt es insoweit bei einer Versteuerung.
Sofern der Mitarbeiter das Fahrzeug für einen ganzen Monat auf dem Firmengelände abstellt und den Schlüssel abgibt, kann die Versteuerung mit den 1 % bzw. für die Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte entfallen. Dies gilt in der Regel auch für jeden ganzen Monat, für den der der Arbeitgeber die Nutzung des Fahrzeuges schriftlich verbietet (z.B. durch eine arbeitsvertragliche Anordnung).
Auch kann für jeden ganzen Monat, in dem der Arbeitnehmer per Anordnung verpflichtet ist, ausschließlich im Home-Office zu arbeiten, die Versteuerung der Fahrten zw. Wohnung und Tätigkeitsstätte unterbleiben. - Was gilt für Minijobber im Zusammenhang mit Kurzarbeit?
Minjobber, sog. 450-Euro-Kräfte, sind grundsätzlich vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgenommen. Grund hierfür ist, dass das Gehalt für Minijobber nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
Der Bundesrat hat am 27.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Ein Element dieses Gesetzespaketes beschäftigt sich mit der Anrechnung von Minijob-Gehältern auf das Kurzarbeitergeld.
Grundsätzlich gilt, dass für Arbeitnehmer, die mit ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit sind und während der Kurzarbeit einen Minijob aufnehmen, das Gehalt aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen ist. Hierzu hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung eine Nebeneinkommensbescheinigung vorzulegen.
Hierzu greift laut Sozialschutz-Paket nun eine Ausnahme: Eine Anrechnung erfolgt nicht für einen neuen Minijob in einem systemrelevanten Bereich. Dies gilt, soweit die Summe aus gezahltem Hauptarbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Nebenarbeitseinkommen das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Diese Sonderregelung ist derzeit für die Zeit vom 1.4.2020 bis 31.10.2020 vorgesehen (§ 421c SGB III neu).
Hat der Arbeitnehmer den Minijob bereits vor Kurzarbeit ausgeübt, entfällt weiterhin eine Anrechnung des Gehalts aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld.
Bei etwaigen Fragen zur dieser Thematik können Sie sich gerne an unsere Experten Christian Eisele und Sabine Sailer wenden.