Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
- eine wirksame Einwilligung eines Nutzers nur vorliegt wenn diese Einwilligung aktiv erteilt wird, also z.B. durch ankreuzen eines Kästchens oder anklicken eines „Zustimmung“-Buttons, nicht aber wenn eine Zustimmung vorausgesetzt wird, die der Nutzer erst durch aktives Handeln wieder entfernen kann.
- es dabei nicht darauf ankommt, ob die im Endgerät eines Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind; die Zustimmung ist erforderlich.
- der Betreiber einer Website gegenüber dem Nutzer Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können geben muss.
Es ist Website-Betreibern also dringend anzuraten, ihre Cookie-Hinweise und deren Platzierung und konkrete Ausgestaltung umgehend zu überprüfen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier >>