D&O-Versicherungen im Lichte der Compliance

Recht

Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen und leitende Angestellte treffen im Arbeitsalltag viele elementare Entscheidungen und sind verantwortlich für wesentliche Arbeitsprozesse sowie -vorgänge im Unternehmen, worin in der Folge diverse weitere Mitarbeiter eingebunden werden müssen. Somit sind getroffene unternehmerische Entscheidungen oftmals von dem Eindruck geprägt, dass sich solche im Nachhinein als Fehlentscheidung herauskristallisieren können oder durch Fehler auf anderen (evtl. nachgeordneten) Ebenen – auch im Lichte der gestiegenen erheblichen Maßgaben bei Compliance-Verstößen – persönliche Haftungsrisiken entstehen können.

Führungskräften – wie Geschäftsleitern, Aufsichtsorganen, Prokuristen und leitenden Angestellten – obliegt die Verpflichtung das Unternehmen so zu organisieren und zu beaufsichtigen, dass Gesetzesverstöße vermieden und in jedem Fall aufgedeckt werden. Dieser Pflicht kann bei entsprechender Gefährdungslage jedoch nur genügt werden, wenn im Unternehmen eine sowohl auf Schadensprävention als auch auf Risikokontrolle/-minimierung ausgelegte Compliance-Management-Struktur eingerichtet ist. Mittels implementiertem Compliance-Management-System kann die Sicherstellung der Regelkonformität durch in einem Unternehmen eingeführte Strukturen, Prozesse und Maßnahmen auf rechtlicher wie auch auf ethischer Basis sichergestellt werden.

Haftungsrisiken

Kommen Führungskräfte dieser Verpflichtung jedoch nicht nach und/oder wird das (implementierte) Compliance-Management-System nicht hinreichend gepflegt und nachgezogen, kann dies zu sehr unangenehmen und nachhaltigen Folgen führen. 

Spricht man in diesem Zusammenhang von Haftungstatbeständen, wird es sich oftmals um persönliche Haftungsrisiken handeln: Sofern ein Schaden aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens entstanden ist, entsteht unter Umständen ein Haftungstatbestand gegenüber der Gesellschaft. Dieser besteht dann gegen Geschäftsleiter/Aufsichtsorgane aber auch leitende Angestellte gesamtschuldnerisch, persönlich und in unbegrenztem Umfang – und das schon bei leichter Fahrlässigkeit.

Von besonderer Brisanz ist in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer Beweislastumkehr zulasten der handelnden Führungsperson: Die Gesellschaft hat nur darzulegen, dass möglicherweise eine Pflichtverletzung vorliegt und ihr daraus ein Schaden entstanden ist. Den Führungskräften obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass sie den an sie gerichteten Sorgfaltsmaßstab eingehalten haben; dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen (Verjährungsfristen für Schäden aus Sorgfaltspflichtverletzungen bis zu 10 Jahren!).

Die persönliche Haftung erfolgt dabei grundsätzlich mit dem gesamten privaten Vermögen der betroffenen Führungspersonen; dies kann – je nach Schadenshöhe – existenzvernichtend sein. Hierbei gilt es im Übrigen zu beachten: Auch ein Ehrenamt schützt nicht vor Haftung – so sind Tätigkeiten in Stiftungen und gemeinnützigen Institutionen ebenfalls haftungsträchtig.

Angesichts der gestiegenen erheblichen Haftungsrisiken bei Compliance-Verstößen ist es ratsam, das Risiko mittels einer sogenannten D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung), die üblicherweise das Unternehmen zugunsten der versicherten Personen – also der Führungskraft – abschließt, abzusichern (Gesellschaftsfinanzierte Firmenpolice). Auf diese Weise können Führungskräfte, die unternehmerische Risiken im Rahmen der Maßgaben der Business Judgement Rule eingehen (müssen), abgesichert werden. 

Formen der D&O-Versicherung

D&O-Versicherungen werden regelmäßig für alle gegenwärtigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie für weitere leitende Angestellte und Prokuristen – so insbesondere Datenschutzbeauftragte, Compliance Officer, Fuhrparkleiter, Zoll- und Export-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- und Umweltbeauftragte, Liquidatoren, Versammlungsleiter etc. – abgeschlossen. Durch Konzernpolicen können darüber hinaus auch die Organmitglieder und leitende Angestellte von Tochtergesellschaften erfasst sein.

Ergänzend können Führungskräfte auch privat eine ihren Selbstbehalt abdeckende Versicherung abschließen (sog. Selbstfinanzierte Selbstbehaltsversicherung). 

Alternativ kann auch eine Individualisierung des Deckungsschutzes erfolgen: In diesem Fall schließt die Führungskraft eine selbstfinanzierte Selbstbehaltsversicherung ab; die Wahl fällt somit auf eine von vornherein eigene D&O-Versicherung (Einzelpolice), welche anstatt einer gesellschaftsfinanzierten Firmenpolice abgeschlossen wird. Die Kosten gehen in diesem Fall zulasten der Führungskraft.

Unabhängig von der Wahl – gesellschaftsfinanzierte Firmenpolice oder individueller Deckungsschutz – bietet die D&O-Versicherung nicht nur für die betroffene Führungskraft, sondern auch für das Unternehmen mannigfaltige Vorteile: So lassen sich etwaige Imageschäden, die zumeist auch durch langwierige und öffentlichkeitswirksame Gerichtsprozesse, und damit einhergehenden Vermögensschäden, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten, minimieren. Auch kann auf diese Weise einem etwaigen Innovationsstau vorgebeugt werden: Vor allem, wenn Führungskräfte nicht durch eine D&O-Versicherung abgesichert sind, besteht die Gefahr, dass gerade wichtige Entscheidungen – die im Geiste einer innovativen (Weiter-)Entwicklung des Unternehmens immanent wären – aus Angst vor etwaigen Fehlentscheidungen und den daraus resultierenden Konsequenzen nicht oder nur verzögert getroffen werden. Nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammenhang, dass auch das Unterlassen einer bestimmten unternehmerischen Entscheidung eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und somit einen Haftungstatbestand begründen kann.

Etwaige Fallstricke

Der Abschluss einer solchen Versicherung sollte jedoch mit Umsicht und Vorsicht erfolgen: Die Festlegung der Deckungssumme ist zumeist aufgrund allgemeiner Aussagen kaum möglich und muss auf Basis einer Risikobewertung erfolgen, die u. a. die Qualität des (optimalerweise) implementierten Compliance-Management-Systems einschließt. Daneben treten zumeist komplexe Vertragsbedingungen, welche eine rechtliche Beratung unabdingbar machen. Hierzu zählen, insbesondere etwaige Ausschlusstatbestände, die angemessene Versicherungssumme sowie Verteilungsklauseln bei mangelnder Deckungssumme, eine Rück- und Vorwärtsdeckung (Abdeckung etwaiger vor Vertragsschluss entstandener, (noch) nicht bekannter Risiken / nach Vertragsbeendigung verwirklichender Risiken) sowie die Abdeckung etwaiger Haftungstatbestände.

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 Hanna  Beck

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Manager

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