Der von der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts vorgeschlagene dreigliedrige Dokumentationsansatz („Master File“, „Local File“, „Country-by-Country-Reporting“) findet sich unterdessen auch in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, die in 2017 aktualisiert wurden. Trotz der weitestgehend einheitlichen Implementierung erfolgte die jeweilige nationale Umsetzung insbesondere in Bezug auf die Erstellungspflichten unterschiedlich.
Die gesetzliche Umsetzung von verschärften oder ausgeweiteten Verrechnungspreis-dokumentationspflichten ist in den meisten Staaten abgeschlossen und auch die Intensivierung der Überprüfungen zum Thema Verrechnungspreise ist bereits im vollen Gange. Hierbei gilt es für multinationale Unternehmen nicht nur die inländischen Vorschriften zu beachten, sondern auch die unterschiedlichen Verrechnungspreisregularien im Ausland zu erfüllen.
Verrechnungspreisdokumentationspflicht in Deutschland
Die Implementierung der neuen Verrechnungspreisdokumentationsstruktur in das deutsche nationale Recht ist bereits erfolgt. Die Empfehlungen der OECD wurden mit leichten Modifikationen umgesetzt. Einzelheiten zu Art, Inhalt und Umfang sind in einer geänderten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung („GAufzV“) weiter spezifiziert worden.
In Deutschland ist die Pflicht zur Erstellung eines „Local File“ (landesspezifische/ unternehmensbezogene Dokumentation) für ein Unternehmen immer dann verpflichtend, wenn bei diesem im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen 6 Mio. € (5 Mio. € bis 2016) übersteigt bzw. die Summe der Vergütungen für andere Leistungen als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen kumuliert mehr als 600.000 € (500.000 € bis 2016) beträgt.
Um seine steuerlichen Aufzeichnungspflichten in Deutschland zu erfüllen, hat ein Unternehmen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, im allgemeinen ab 2017 noch zusätzlich einen „Master File“ (Stammdokumentation) zu erstellen, sofern die Umsatzschwelle von 100 Mio. € im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erreicht bzw. überschritten wurde. Im Unterschied zur der Umsatzgrenze von 750 Mio. € für die Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts („Country-by-Country-Reporting“), bezieht sich die 100 Mio. € Grenze auf den unkonsolidierten Umsatz (interne und externe Umsätze) der inländischen dokumentationspflichtigen Gesellschaft.
In Deutschland ist die Verrechnungspreisdokumentation erst auf Anfrage durch die Finanzbehörde vorzulegen. Die Vorlagefristen betragen in der Regel 60 Tage bzw. 30 Tage bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen.
Abweichende Regelungen im Ausland
Viele Staaten haben sich dafür entschieden, den von der OECD empfohlenen dreistufigen Dokumentationsansatz ganz oder teilweise zu übernehmen. Trotz der weitestgehend einheitlichen Implementierung der dreigliedrigen Verrechnungspreis-dokumentationsstruktur, erfolgte die jeweilige nationale Umsetzung insbesondere in Bezug auf die Erstellungspflichten unterschiedlich. Selbst wenn die vorstehend genannten Schwellenwerte bzw. Umsatzgrenzen in Deutschland nicht überschritten werden, kann es erforderlich sein, einen Master File und/oder Local Files aufgrund von abweichenden regulatorischen Rahmenbedingungen im Ausland zu erstellen.
Niederlande – Österreich – Ungarn
Niederlande: Ein Master File ist für die lokalen Gesellschaften oder Betriebsstätten dann verpflichtend, wenn sie Teil eines multinationalen Konzerns sind, der einen jährlichen konsolidierten Umsatz von mindestens 50 Mio. € erwirtschaftet. Die Verrechnungspreisdokumentation sollte in der Regel bis zur Vorlagefrist der Körperschaftsteuererklärung erstellt sein (31. Mai des Folgejahres) und auf Anforderung seitens der Finanzbehörden unverzüglich bereitgestellt werden.
Österreich: Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat einen Master File sowie einen Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Mio. € überschritten haben. Die Finanzbehörden können den Steuerpflichtigen ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zur Vorlage des Master Files auffordern. Die Vorlagefrist beträgt 30 Tage nach entsprechender Aufforderung.
Ungarn: Ab 2018 ist die Erstellung eines Master Files verpflichtend, wenn das Volumen einer konzerninternen Transaktion oder Transaktionsgruppe den Schwellenwert von 50 Mio. HUF (ca. 160.000 €) überschritten hat. Sofern die ungarische Gesellschaft den Master File erstellt, ist die Verrechnungspreis-dokumentation in der Regel bis zur Vorlagefrist der Körperschaftsteuererklärung zu erstellen (31. Mai des Folgejahres). Bei einer Anforderung der Verrechnungspreis-dokumentation seitens der ungarischen Finanzbehörde gilt grundsätzlich eine Vorlagefrist von drei Tagen.
Überprüfung notwendig
Die länderspezifischen Besonderheiten bei den Erstellungspflichten und Vorlagefristen erhöhen die Komplexität der rechtskonformen Erstellung von Verrechnungspreis-dokumentationen und können zu Sanktionen seitens der lokalen Steuerbehörden führen. Die oben genannten Beispiele zeigen, dass einzelne lokale Anforderungen eine Compliance-Herausforderung für internationale Unternehmensgruppen darstellen und rechtliche Risiken bedeuten.
Um den Grad der Rechtssicherheit Ihres Verrechnungspreissystems zu erhöhen und erste Angriffsflächen in lokalen Betriebsprüfungen hinsichtlich der Verwertbarkeit Ihrer Verrechnungspreisdokumentation proaktiv zu vermeiden, sollte eine zeitnahe Überprüfung erfolgen, inwieweit Gruppengesellschaften von abweichenden Regelungen zur Erstellung und Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation im Ausland betroffen sind.
Ansprechpartner Transfer Pricing
Bei Fragen zum Thema Verrechnungspreise steht Ihnen unser Experte Carsten Hüning und sein Team gerne zur Verfügung.