Das FG Münster hat dem EuGH die Frage vorgelegt (C-186/15), in welchen Fällen ein Unternehmer einen Anspruch auf Aufrundung des Vorsteuerschlüssels bei gemischten Umsätzen hat.
Hintergrund der EuGH-Vorlage ist die Klage eines Kreditinstituts (FG Münster, Beschl. v. 17.03.2015 – 15 K 2390/12 U). Das Kreditinstitut führt steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 8 UStG aus, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Kreditinstitut verzichtete im Rahmen des § 9 UStG im gewerblichen Kundengeschäft (Darlehen, Kontoführung usw.) jedoch auf die Steuerfreiheit und führte somit teilweise auch steuerpflichtige Umsätze aus, die insoweit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Das Kreditinstitut ermittelte in den Streitjahren 2009 und 2010 auf Basis von Margen einen Schlüssel für die nicht direkt zuordenbaren abzugsfähigen Vorsteuerbeträge. Die sich ergebenden Vorsteuerschlüssel wurden auf den nächsten vollen Prozentsatz gerundet. Die durch den Verzicht auf die Steuerfreiheit ausgeführten Korrekturen für die Vorjahre nach § 15a UStG rundete das Kreditinstitut ebenfalls zu seinen Gunsten auf den nächsten vollen Prozentsatz.
Das Finanzamt stimmte den aufgerundeten Vorsteuerschlüsseln nicht zu, soweit die Vorsteuerbeträge nach dem sog. Margenschlüssel ermittelt wurden.
Gem. Artikel 175 MwStSystRL darf der errechnete Prozentsatz für den Vorsteuerabzug auf einen vollen Prozentsatz gerundet werden. Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat diese Regelung jedoch nicht in das nationale Recht übernommen und sieht daher in § 15 Abs. 4 UStG keine ausdrückliche Rundungsregelung vor. Der EuGH hat nun zu klären, ob die Aufrundung auch zulässig ist, wenn der Vorsteuerschlüssel nicht auf Basis der Gesamtheit der bewirkten Umsätze (Umsatzsteuerschlüssel) festgelegt wird, sondern nach dem sog. Margenschlüssel.
Ansprechpartner
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