Die Überbrückungshilfe II dockt inhaltlich an die Überbrückungshilfe I an. Es wurden allerdings Änderungen vorgenommen, um die Beantragung und Gewährung von Zuschüssen zu erleichtern. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Flexibilisierung der Zugangsschwelle: erforderlich für die Antragstellung ist mittlerweile lediglich noch ein Umsatzeinbruch von entweder
- mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
- mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
- Erhöhung der Fördersätze gegenüber der Überbrückungshilfe I.
- Ersatzlose Streichung der monatlichen Deckelungsbeträge für kleine und mittlere Unternehmen.
Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe II können grundsätzlich auch dann beantragt werden, wenn bereits Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe I beantragt und gewährt wurden.
Gerne stellen wir für Sie den Antrag auf die Überbrückungshilfe II.
Ihre Fragen dazu beantworten ich oder mein Kollege RA Markus Niebel sehr gerne.