Sweet Equity – Schwierigkeiten mit der verbilligten Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

Leitendes Management wird häufig zu Konditionen am Arbeitgeber beteiligt, bei denen fraglich ist, ob auch ein fremder Dritter diese bei Gewährung der Geschäftsanteile oder Aktien zugestanden bekommen hätte.

Leitendes Management wird häufig zu Konditionen am Arbeitgeber beteiligt, bei denen fraglich ist, ob auch ein fremder Dritter diese bei Gewährung der Geschäftsanteile oder Aktien zugestanden bekommen hätte. Der in diesem Zusammenhang bekannte Terminus „Sweet Equity“ wird zwar häufig verwendet, praxisnahe Regeln, die den verbilligten Erwerb von Geschäftsanteilen und den Umgang damit einigermaßen sicher anzeigen, entwickelten jedoch bislang weder Rechtsprechung noch Finanzverwaltung.
Im hier in Rede stehenden Sachverhalt übertrug die Muttergesellschaft einen Teil ihrer Geschäftsanteile an der Tochter-GmbH an eine vom Geschäftsführer der Tochter GmbH beherrschte GmbH. Letztere war bereits – wenn auch nur geringfügig – an der Tochter-GmbH beteiligt. Das Finanzamt und der Geschäftsführer der Tochter-GmbH streiten seitdem, ob eine verbilligte Überlassung von Geschäftsanteilen überhaupt stattfand und in Höhe der Verbilligung von Arbeitslohn beim Geschäftsführer der Tochter-GmbH auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 01.09.2016 – VI R 67/14) vermochte vorliegend nicht zu entscheiden und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.

Zunächst ist interessant, dass auch im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten beim Messen des zutreffenden Anteilswertes bestanden. So kritisierte der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilsgründen das in erster Instanz befasste Finanzgericht (FG), weil es nach höchstrichterlicher Überzeugung keine ausreichenden Feststellungen zum gemeinen Wert der Geschäftsanteile an der Tochter-GmbH gem. §§ 9 Abs. 2 S. 1, 11 Abs. 2 S. 2. Alt. 1 BewG getroffen hatte. Hierin besteht naturgemäß auch der schwierigste Part bei Überlassung nicht notierter Anteile und es ist den an der Übertragung Beteiligten sehr dringend anzuempfehlen, sich mit gerichtsfesten Unternehmensbewertungsgutachten auszustatten. Der gemeine Wert ist, sofern nicht Verkäufe unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres stattfanden (§ 11 Abs. 2 BewG), unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Das mit einem trivialen Rechenmodus und vergangenheitsbezogen arbeitende vereinfachte Ertragswertverfahren kalkuliert den gemeinen Wert des Unternehmens durch eine mehr oder weniger pauschale Kapitalisierung des gleich gewichteten Durchschnitts der letzten drei typisiert zu ermittelnden Betriebsergebnisse. Allerdings ist fraglich und in vielen Fällen auch bewertungserheblich, ob der Katalog an Hinzu- und Abrechnungen abschließend ist.

Darüber hinaus ist auch ungeklärt, ab wann das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt und deshalb der danach ermittelte gemeine Wert zu verwerfen ist (§ 199 Abs. 1 BewG). Dabei stößt man auf die Schwierigkeit, den „zutreffenden Anteilswert“ kennen zu müssen, um das Risiko eines offensichtlich unzutreffenden, vereinfachten Ertragswerts zu bannen. Gerade die „zutreffende“ Anteilsbewertung wollen sich die an der Transaktion Beteiligten häufig ersparen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der vereinfachte Ertragswert - im Urteilsfall der Wert nach dem Stuttgarter Verfahren – jedenfalls dann offensichtlich unzutreffend, wenn mindestens zwei mit der Bewertung befasste Parteigutachter – hier der Fachprüfer für Bewertung des Finanzamtes und der Kläger – in ihren Rechenwerken zu großen Abweichungen voneinander kommen.

Die in den Urteilsgründen vom BFH gemachten Ausführungen zeigen sodann, dass es einzig und allein Sinn macht, die verbilligte Anteilsgewährung zu widerlegen und nicht auf das „Wegargumentieren“ des damit verbundenen Bezugs von Arbeitslohn zu setzen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine abhängige Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Im vorliegenden Fall überließ nicht die Arbeitgeberin, sondern ihre Gesellschafterin der Arbeitgeberin die hier in Rede stehenden Geschäftsanteile an der Tochter-GmbH. Streng genommen kann in dieser Konstellation die Tochter-GmbH in ihrer Funktion als Arbeitgeberin nicht den Aufwand der verbilligten Überlassung an ihr bestehender Geschäftsanteile tragen. Dieser lastet nun mal auf ihren Gesellschaftern. Hierauf kam und kommt es allerdings nicht an, da nach ständiger BFH-Rechtsprechung auch die Zuwendung eines Dritten, hier durch die Muttergesellschaft der Tochter-GmbH, auch Arbeitslohn darstellen, wenn diese

  • Entgelt für eine im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber (hier Tochter-GmbH)
  • erbrachte (Abgeltung für historische Leistungen) oder
  • noch zu erbringende (Motivation und künftige Bindung an den Arbeitgeber) Leistung des Arbeitnehmers (hier Geschäftsführer der Tochter-GmbH) ist.

Dem mit steuerpflichtigem Arbeitslohn beschwerten Geschäftsführer der Tochter-GmbH half auch nicht, dass nicht er persönlich, sondern seine GmbH die Anteile mutmaßlich verbilligt überlassen bekam. Auch die Zuwendung an einen Dritten (hier an die vom Geschäftsführer der Tochter-GmbH beherrschte GmbH) ist als Arbeitslohn des Arbeitnehmers (Geschäftsführer der Tochter-GmbH) anzusehen. Diese Beurteilung dokumentiert die gesamte Dramatik des Falls. Der Geschäftsführer der Tochter-GmbH trägt hohe Lohnsteuerabzüge, ohne korrespondierende Barbezüge oder einen direkten Vermögenstransfer im Rahmen der mutmaßlich verbilligten Anteilsgewährung empfangen zu haben.

Ob eine verbilligte Anteilsgewährung durch das Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Persönliche Auffassungen und Einschätzungen der an der verbilligten Anteilsgewährung Beteiligten sind regelmäßig irrelevant. Maßgebend ist allein der vom Finanzgericht gefundene objektive Beurteilungsmaßstab, wobei wie immer sehr interessant ist, mit welchen Argumenten das Finanzgericht diesen aufzuspüren vermag.

Mindestens ein handfestes Indiz für die Annahme von Arbeitslohn scheint der BFH zu erkennen, wenn Geschäftsanteile an der Arbeitgeberin nur deren leitenden Angestellten oder den von leitenden Angestellten beherrschten Unternehmen angeboten wurden. Ferner spricht auch für die Annahme von Arbeitslohn, wenn in dem Kauf- und Abtretungsvertrag über die verbilligt überlassenen Geschäftsanteile Andienungsrechte und Veräußerungspflichten des Empfängers der Übertragung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus den Diensten der Arbeitgeberin geregelt sind.

Anhaltspunkte für eine schenkungsteuerpflichtige freigiebige Zuwendung (Schenkung) sah der BFH nicht, da eine private Verbundenheit der handelnden Akteure nicht zu erkennen war.

Schließlich neigte der BFH zu der Auffassung, dass die Muttergesellschaft die überlassene Beteiligung – vor der zivilrechtlich direkten Übertragung an die vom Geschäftsführer der Tochter-GmbH beherrschte Gesellschaft – in ihre Tochter-GmbH verdeckt einlegte. Der Einlagewert bemisst sich dabei in Höhe des gemeinen Wertes der hier in Rede stehenden Beteiligung. Anschließend könnte es,

  • wenn die verbilligte Überlassung im Arbeitsverhältnis ihren Ursprung findet, zur direkten Arbeitslohngewährung von der Tochter-GmbH an den Geschäftsführer, oder
  • wenn die verbilligte Überlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis resultiert, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Tochter-GmbH an die vom Geschäftsführer der Tochter-GmbH beherrschte GmbH,

jeweils in Höhe der Verbilligung kommen.

Ansprechpartner

  • Mario Hesse

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 Frank Schröder

Frank Schröder
Director Marketing & Communications

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